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gelangt ist und dann zurückweichen muß, ohne ihr rollendes Ma-
terial mitnehmen zu können. Das wird doch jetzt auch einfach
Kriegsbeute des Siegers; ob damit die Betriebseinheit zerrissen
wird, ist gleichgültig.
Ob die Lösung des Abkommens der Billigkeit entspricht,
kommt für das geltende Recht angesichts der lex lata nicht weiter
in Betracht *°,
Il. Unter der Voraussetzung einer näher bezeichneten Kriegs-
diensteigenschaft unterliegt aber auch bewegliches Privat-
gut — friedliches wie neutrales — im Besetzungsgebiet dem noch
genauer zu bestimmenden Zugriff. Darüber handelt der Abs. II
des Art. 53.
1. Eine besondere Rechtsstellung haben hiernach
nicht bloß die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von
Kriegsvorräten, sondern an erster Stelle sind genannt die Nach-
richten- und Beförderungsmittel:
„Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weiter-
gabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen und Sachen
dienen“ ®,
Zu dieser Gruppe gehören wiederum, wie das schon aus der
kasuistischen Fassung von 1899 erhellt, „das Eisenbahnmaterial,
die Landtelegraphen, die Fernsprechanlagen, die Dampfschiffe und
andere Fahrzeuge“, vor allem also wiederum das rollende Eisen-
bahnmaterial’”.
Alle Kriegsmittel dieser Art bilden den Gegenstand beson-
% Es fehlt nicht an Stimmen, die eine Aenderung befürworten. Vgl.
Novackt 8, 95 f. |
” Die frühere Fassung war nicht erschöpfend, die jetzige geht auf
einen Antrag Oesterreichs auf der II. Haager Friedenskonferenz zurück.
Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, daß die neue Fassung nicht ein-
schränkend ausgelegt werden dürfe. „Bei Fuhrwerken unterliegt also nicht
bloß der Wagen, sondern auch die Bespannung der Beschlagnahme“ (NIPr-
POLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz II. Teil. Das Kriegsrecht
S. 28°).
10 „Le materiel des chemins de fer“ (Kommissionsbericht I. 62.