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Friedensschluß sind nur die Fragen: wer die Entschädigungen
zu leisten hat und was den Inhalt der Entschädigungspflicht
zu bilden hat. Wenn man aber der Frage auf den Grund geht,
sieht man, daß mit der völkerrechtlichen Festlegung des Entschä-
digungsprinzips nichts gewonnen ist. Beim Entschädigungs-
pflichtigen denkt man ja wohl zunächst an den Nutzungsbe-
rechtigten. Aber das ist doch nur für den Fall richtig, daß es
dem besetzten Staat gelingt, beim Friedensschluß eine solche
Pflicht auf den Besetzenden abzuladen !”, und dazu bedarf es nicht
erst einer Anregung durch den Völkerrechtssatz. Andernfalls
aber kann der Geschädigte, ganz wie bei den Requisitionen und
Kontributionen '", Ersatz nur von seinem eigenen Staat erwar-
ten !”. Und da wird dann klar, daß die Festlegung des Entschä-
digungsprinzips im Rechtssatz einen recht problematischen Wert
hat, Die Entschädigungspflicht ist eine völkerrechtliche, also
eine Pflicht von Staat zu Staat. Der Betsetzende, der beim Frie-
densschluß die Uebernahme der Entschädigung seinerseits mit
Erfolg abgelehnt hat, hat aber weder ein Interesse daran, den Gegner
15 Wie LOENING 8. 165: berichtet, haben die französischen Bevoll-
mächtigten bei den Frankfurter Friedensverhandlungen 1871 den Versuch
gemacht, für die französischen Eisenbahngesellschaften, deren Linien wäh-
rend des Kriegs vom deutschen Heer beschlagnahmt worden waren, einen
Anspruch auf Schadensersatz zu erheben; von deutscher Seite sei aber
darauf gar nicht eingegangen worden. (Protokoll der zweiten Konferenz
v. 13. Juli 1871.)
166 Vgl. darüber später S. 417 ff.
107 Ebenso LOENING, 8. 165: „Sind die Eisenbahnen in dem Eigentum
von Privatgesellschaften, so ist der besetzende Feind mit demselben Recht
befugt, Bahnkörper, Betriebsmaterial usw. zu benützen und zu seinen
Zwecken zu verwenden, mit dem er von Privaten Wagen und andere Trans-
portmittel zu requirieren befugt ist. Und ebenso verhält es sich mit der
Entschädigungspflicht. Wenn wir oben nachzuweisen suchten, daß nicht
dem Okkupanten die Verpflichtung obliegt, für die Requisitionen Ent-
schädigung zu leisten, sondern dem einheimischen Staate, so bezieht sich
das dort Angeführte auch auf die Verhältnisse der Privateisenbahngesell-
schaften“. Zustimmend ALBERT ZOBN, S. 266 !.