Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zu einer Entschädigung im Friedensschluß zu verpflichten, noch 
die Möglichkeit, die Durchführung der Entschädigung zu über- 
wachen. 
Ob sie der eigene Staat übernimmt und welchen Inhalt er 
ihr gibt, ob und wie er entschädigt, steht also schließlich bei 
ihm allein. 
Bei dieser Sachlage kann die müßige Streitfrage, ob auch 
für die regelrechte Materialabnützung und den Gewinnentgang 
Schadensersatz zu leisten ist, unerörtert bleiben. Gelingt es nicht, 
im Friedensschluß dem Besetzenden die Entschädigungspflicht auf- 
zubürden und deren Umfang und Inhalt zu bestimmen, so muß 
der geschädigte Private abwarten, was seine Regierung über 
seinen sog. Entschädigungsanspruch beschließt; und das Völker- 
recht hat nicht einmal durch Aufstellung des Erfordernisses einer 
Empfangsbestätigung die Durchführung einer Entschädigung er- 
leichtert '%, 
Bei den Kontributionen und Requisitionen war man sich über 
die Rechtslage vollkommen klar und hat man, wie sich bald zeigen. 
wird, praktische Bestimmungen getroffen: hier wurde die völker- 
rechtliche Schaffung eines Entschädigungstitels abgelehnt, weil 
diese Frage ins Staatsrecht gehöre; dafür wurde aber zur Erleich- 
terung der staatsrechtlichen Ausgleichung die Ausstellung von 
Empfangsbestätigungen völkerrechtlich vorgeschrieben. 
Ueber das Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten 
kommt, und entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Pri- 
vatpersonen angehört und als solches erkennbar ist, traf das 
Landkriegsabkommen von 1899 Art. 54 und an dessen Stelle jetzt 
das Neutralitätsabkommen für den Landkrieg von 1907 Art. 19 
eine Anordnung, die insofern den Bestimmungen über Privatsachen 
mit Kriegsdiensteigenschaft gleichkommt, als sie (nach der Fas- 
sung von 1907) angefordert und benutzt werden dürfen, aber nur 
108 Das hielt die Konferenz nicht für „opportun* (Kommissionsbe- 
richt I. 62). Aehnlich Nowacgı, 8. 101.
	        
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