Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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nach den ausdrücklichen Erklärungen der Staatsregierung in Mo- 
tiven und Ausschußverhandlungen anzunehmen, daß auch die 
bayeriche Regierung mit der Bestimmung des Art. 15 diesem. 
altehrwürdigen Brauch ihre Anerkennung nicht habe versagen 
wollen **. 
Wollte eine andere, den Motiven widersprechende Auffassung 
in der Praxis geübt, wollten insbesondere auch gutachtliche Ar- 
beiten von Hochschullehrern unter diese Regel gesetzt werden, 
so bedeutete das nicht einen Schutz des Amtes vor Arbeitsentzieh- 
ung, sondern die Wiedereinführung der Zensur für eine be- 
stimmte Form wissenschaftlicher Arbeiten, eine Maßnahme, welche 
sich nicht nur mit den Grundlagen unserer bestehenden Rechts- 
ordnung, sondern wohl auch mit den Grundanschauungen des 
weitaus größten Teiles der gebildeten Welt in Widerspruch setzen 
würde. 
4. Vereinsteilnahme. 
Die Teilnahme an Vereinen ist zwar unmittelbar keine 
Form der Meinungsäußerung, mittelbar aber bietet sie dazu eine 
Fülle besonderer Gelegenheiten, teils indem Vereine Versamm- 
lungen halten und Zeitschriften herausgeben, in welchen die Mei- 
nungsäußerung der Mitglieder und anderer Personen erleichtert 
und zu breiterer Geltung und Wirkung gebracht wird, zum Teil 
aber auch deshalb, weil schon die bloße Mitgliedschaft bei einem 
Verein eine Meinungskundgebung ist, indem jeder Verein einen 
* Die Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen 
und Schulangelegenheiten vom 18. Januar 1910 Nr. 759, durch welche den 
Professoren der Landesuniversitäten die Erstattung außergerichtlicher Gut- 
achten allgemein erlaubt wird, vertritt einen anderen grundsätzlichen 
Standpunkt, indem sie die Freiheit der Erstattung wissenschaftlicher Gut- 
achten nicht schon durch das Gesetz, sondern erst durch ihre Erlaubnis als 
gegeben annimmt und demgemiüß unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. III 
Schlußsatz den Widerruf vorbehält. Von solchem Widerrufsrecht kann 
selbstverständlich nicht die Rede sein, wo gar nichts zu erlauben war.
	        
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