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in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische Not-
wendigkeit es verlangt. Sonst muß es möglichst bald in das
Heimatland zurückgesandt und eine Abnützungsentschädigung ge-
zahlt werden. Hier ist der Entschädigungspflichtige bestimmt.
Die weiteren von der deutschen Regierung auf der zweiten
Haager Friedenskonferenz zugunsten der Sonderstellung der Neu-
tralen und ihres Vermögens eingebrachten Anträge wurden abge-
lehnt. Man hielt eine Ausnahmestellung der Neutralen im Beset-
zungsgebiet weder für gerechtfertigt noch für durchführbar.
Die Kabelfrage ist im Besetzungsrecht im Art. 54 nur
insoweit geregelt, als das Kabel das besetzte Gebiet mit einem
neutralen Gebiet verbindet. Die Kostspieligkeit und große Be-
deutung der Kabel für den internationalen Verkehr hat zu der
Bestimmung geführt, daß solche Kabel „nur im Falle unbedingter
Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden“ dürfen.
Bezüglich der Rückerstattung und Entschädigung begegnet
uns derselbe Wortlaut wie bei dem Kriegsmaterial der Privaten
ım Art. 53 Abs. 2. Auch hier tritt, wie beim neutralen Bahn-
material, ein neutraler Staat ins Rechtsbild ein und kann An-
‚sprüche stellen: an wen, ist aber wiederum nicht gesagt, und es
wird die Antwort vom Friedensschluß erwartet, bei dem der Neu-
trale seine Forderungen anzumelden haben wird. Der letztere
wird sich natürlich in erster Linie an den Zerstörer halten.
8 7.
Die Requisitionen.
Requisitionen !” sind zwangsweise Natural- undDienst-
leistungen. Dienstleistungen kommen beispielsweise
vor in der Form von Fuhren, Bahn- und Wegarbeiten, Beerdi-
gungen usw. Dienstleistungen, die man fordern darf, dürfen natür-
1% Die amtliche Uebersetzung von Requirieren in den Abkommen ist
„Anfordern*.