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daß die Requisitionen nicht auf den Besetzungsbereich beschränkt
sind, sondern im Operationsgebiet eine noch größere Rolle spielen.
Das Requisitionsrecht ist ein Notrecht; sein Rechtsgrund ist die
militärische Notwendigkeit, die bei den heutigen Heeresmassen immer
gegeben ist. Daher bestimmt die deutsche Felddienstordnung,
8 451:
„Auf dem Kriegsschauplatz haben alle militärischen Vor-
gesetzten die Pflicht, unausgesetzt für eine reichliche Verpfle-
gung ihrer Truppen nach Möglichkeit zu sorgen und diese nöti-
genfalls durch eigene selbständige Maßnahmen zu sichern.
Grundsätzlich müssen die Hilfsmittel des
Kriegsschauplatzes so weit als möglich aus-
genutzt werden.“
Die materiellen Schranken für die zwangsweisen
Natural- und Dienstleistungen bestehen nach Art. 52 der Land-
kriegsordnung darin, daß sie im Verhältnisse zu den Hilfsquellen
des Landes steben !!? und solcher Art sein müssen, daß sie nicht
für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunter-
nehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Eine formelle Rechtsschranke haben wir in der
Richtung, daß die Zwangsleistungen eine Ermächtigung des Be-
fehlshabers der besetzten Oertlichkeit voraussetzen!”®. In Fällen
dringender Not können aber Truppenteile und einzelne Soldaten
gezwungen sein, sich tiber diese Formvorschriften hinwegzusetzen.
Hier greift deshalb MStGB $ 130 ein.
Weitere formelle Schranken kennt das Völkerrecht nicht.
Hier setzen aber staatsrechtliche Bestimmungen ein. Nach der
deutschen Felddienstordnung $ 472 haben die Beitreibungen grund-
11? Diese Einschränkung ersetzt die Festlegung einer Höchstgrenze.
118 So denn auch die Felddienstordnung Z. 451, 459. Die Schriftlich-
keit der Ermächtigung hatte BEERNAERT beantragt aber nicht durchsetzen
können. Für die Kontributionen dagegen wurde sie, wie sich bald zeigen
wird, gutgeheißen. Vgl. S. 422.