Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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daß die Requisitionen nicht auf den Besetzungsbereich beschränkt 
sind, sondern im Operationsgebiet eine noch größere Rolle spielen. 
Das Requisitionsrecht ist ein Notrecht; sein Rechtsgrund ist die 
militärische Notwendigkeit, die bei den heutigen Heeresmassen immer 
gegeben ist. Daher bestimmt die deutsche Felddienstordnung, 
8 451: 
„Auf dem Kriegsschauplatz haben alle militärischen Vor- 
gesetzten die Pflicht, unausgesetzt für eine reichliche Verpfle- 
gung ihrer Truppen nach Möglichkeit zu sorgen und diese nöti- 
genfalls durch eigene selbständige Maßnahmen zu sichern. 
Grundsätzlich müssen die Hilfsmittel des 
Kriegsschauplatzes so weit als möglich aus- 
genutzt werden.“ 
Die materiellen Schranken für die zwangsweisen 
Natural- und Dienstleistungen bestehen nach Art. 52 der Land- 
kriegsordnung darin, daß sie im Verhältnisse zu den Hilfsquellen 
des Landes steben !!? und solcher Art sein müssen, daß sie nicht 
für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunter- 
nehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. 
Eine formelle Rechtsschranke haben wir in der 
Richtung, daß die Zwangsleistungen eine Ermächtigung des Be- 
fehlshabers der besetzten Oertlichkeit voraussetzen!”®. In Fällen 
dringender Not können aber Truppenteile und einzelne Soldaten 
gezwungen sein, sich tiber diese Formvorschriften hinwegzusetzen. 
Hier greift deshalb MStGB $ 130 ein. 
Weitere formelle Schranken kennt das Völkerrecht nicht. 
Hier setzen aber staatsrechtliche Bestimmungen ein. Nach der 
deutschen Felddienstordnung $ 472 haben die Beitreibungen grund- 
11? Diese Einschränkung ersetzt die Festlegung einer Höchstgrenze. 
118 So denn auch die Felddienstordnung Z. 451, 459. Die Schriftlich- 
keit der Ermächtigung hatte BEERNAERT beantragt aber nicht durchsetzen 
können. Für die Kontributionen dagegen wurde sie, wie sich bald zeigen 
wird, gutgeheißen. Vgl. S. 422.
	        
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