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sätzlich unter der Leitung von Offizieren zu erfolgen und ist die
Mitwirkung der Ortsbehörde oder angesehener Bürger anzustreben.
Die Berührung der einzelnen Mannschaften mit den Einwohnern
soll so lange als möglich vermieden werden.
Der Zwang zur Durchführung der Requisitionen ist in der
Landkriegsordnung nicht geregelt, er steht daher nur unter der
Einschränkung der MARTENSschen Klausel.
I. Schon nach der Bestimmung der ersten Haager Frie-
denskonferenz, die unverändert von der zweiten tibernommen
wurde, sind Naturalleistungen
„soviel wie möglich bar zu bezahlen“.
Hierdurch wird die Barzahlung empfohlen, aber nicht zur Pflicht
gemacht !?,
BoNFILS erklärte in unbegründetem Pessimismus diese Be-
stimmung der Landkriegsordnung für „reine Theorie“ und meinte
weiter:
„Was die Praxis angeht, so muß man zugeben, daß die Kriegspartei
meistens weder die Mittel zu einem so regelrechten Verfahren besitzt,
noch auch, daß sie die Absicht hat, die Schuld mit ihrem eigenen Geld
zu tilgen. Man kann sogar kübn behaupten, daß eine sofortige Zah-
lung durch den Feind niemals stattfindet“ 13°.
Für den Fall, daß Ersatzkontributionen erhoben worden sind ’?!,
trifft das gewiß nicht zu. Hier ist vielmehr die Möglichkeit der
Zahlung gegeben.
„Andernfalls“, so heißt es im Text der Landkriegsordnung
weiter, „sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen.“ (Art. 52
Abs. 8).
Für diesen anderen Fall hat es das Völkerrecht abgelehnt,
die Entschädigungspflicht zu ordnen oder auch nur die Empfangs-
119 So der Roumsche Kommissionsbericht I. 60. CROZIER hatte bei
Requisitionen und Ersatzkontributionen unbedingt Bezahlung oder Rück-
gabe verlangt (III. 141) schließlich aber seinen Antrag zurückgezogen.
1899 BONFILS-GRAH, Völkerrecht S. 641.
11 Vgl. darüber später S. 423ff.