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bestätigung zum Rechtstitel einer Ersatzpflicht zu stempeln '??,
sondern es hat nur den Beweis der Leistung gesichert, um die
Durchführung der Entschädigung, wenn die letztere ins Auge ge-
faßt wird, gleichgültig, wer sie dann vorzunehmen hat, zu er-
leichtern.
Wie BoNFILs berichtet, haben im Krieg von 1870 die Deut-
schen Gutscheine folgenden Inhalts ausgestellt:
„Zehlbar durch die französische oder deutsche Regierung, je nach
den zwischen den beiden Regierungen zu treffenden Vereinbarungen‘.
Die deutsche Regierung verpflichtete sich hier den Leisten-
den gegenüber entweder zur eigenen Zahlung oder zur Herstel-
lung eines bindenden Abkommens, nach welchem die französi-
sche Regierung die Deckung übernimmt. Letzteres geschah.
Auch 1914 im Anfang der belgischen Besetzung stellten die
Deutschen nach den Zeitungsberichten Gutscheine aus, in welchen
das Reich die Garantie für die Einlösung übernahm. Diese Pra-
xis geht aber beidemal über die völkerrechtliche Pflicht hinaus.
Völkerrechtliche Pflicht des Besetzenden ist nur: entweder
zu bezahlen oder im Fall der Unmöglichkeit eine Empfangsbe-
scheinigung auszustellen.
Die Möglichkeit der Barzahlung gewinnt er regelmäßig nur
aus Kontributionen, den sog. Ersatzkontributionen. Beim Fehlen
der Barmittel hat er nur die Pflicht der Quittierung. Mit der
letzteren ist er frei, und er steht in keinerlei Rechtsbeziehung
zum Lieferanten mehr. Der letztere kann jetzt, wenn überhaupt,
so nur noch von seinem Staat Deckung erhoffen, der entweder
im Friedensschluß den Gegner zur Einlösung. der Gutscheine
bringt oder die Gutscheine selbst einlöst.
Einen völkerrechtlichen Anspruch auf Einlösung der Bons
hat der Lieferant nicht. Ein schweizerischer Antrag wollte aller-
dings, wie bereits erwähnt, für das Requisitions- wie Kontribu-
1832 Das hatte 1899 die Schweiz bei den Kontributionen wie Requi-
sitionen erfolglos beantragt (III. 143, 144).
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 3/4. 97