Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 48 — 
tionswesen der Quittung Titelcharakter verliehen sehen. Die- 
ser Antrag wurde aber abgelehnt und war schon deshalb ein 
Schlag ins Wasser, weil der Verpflichtete gar nicht genannt war. 
Mit Recht wies BOURGEOIS, als dieser Antrag für das Kontribu- 
tionsgebiet erörtert wurde, darauf hin. daß dann auch eine Reihe 
von Einzelfragen zu lösen sei, so z. B. „wer die Rückzah- 
lung zu leisten habe und wie die Durchführung sicherge- 
stellt werden solle!?®. Daß aber nach seiner Ansicht die Einlösung 
schließlich nur eine Angelegenheit des Staates sei, dessen Bevöl- 
kerung in Anspruch genommen wurde, brachte er dadurch zum 
Ausdruck, daß er die Entschädigungsfrage in das innere Recht 
des Staates verwies. Dabei bemerkte er: 
„Le regu est un titre authentique aux mains de l’Etat, qui lui per- 
mettra de repartir &quitablement ä la fin de la campagne, si bon lui 
semble, les indemnites dues*. 
Die Sache liegt hiernach wie bei den übrigen Kriegsschäden, 
deren Ausgleich durch Staatsgesetz zu erfolgen pflegt. Eine Ent- 
schädigungspflicht der Staaten gegenüber ihren Untertanen fest- 
zulegen, kann auch nicht die Aufgabe eines internationalen Ab- 
kommens sein !**, 
Der deutsche Bevollmächtigte, Oberst von SCHWARZHOFF 
unterstützte die Ausführungen des französischen Staatsmannes, in- 
dem er erklärte: 
„L’Etat du contribuable a le devoir de le d&edommager; mais on ne 
peut dire dans une convention internationale qu’un Etat contracte une 
obligation envers ses sujets“ 188, 
Der RoLmwsche Kommissionsbericht I. 61 bemerkt hiezu: 
„La Sous-Commission n’a pas juge qu'il y eüt lieu d’in- 
serer, dans le Projet de Declaration, une telle stipulation, car 
elle relöve plutöt du droit public interne et 
fera normalement l’objet dune des clauses du 
traite de paix.* | 
  
  
128 J]J. 148. 18: Vgl, oben S. 416. 15 III. 148.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.