— 48 —
tionswesen der Quittung Titelcharakter verliehen sehen. Die-
ser Antrag wurde aber abgelehnt und war schon deshalb ein
Schlag ins Wasser, weil der Verpflichtete gar nicht genannt war.
Mit Recht wies BOURGEOIS, als dieser Antrag für das Kontribu-
tionsgebiet erörtert wurde, darauf hin. daß dann auch eine Reihe
von Einzelfragen zu lösen sei, so z. B. „wer die Rückzah-
lung zu leisten habe und wie die Durchführung sicherge-
stellt werden solle!?®. Daß aber nach seiner Ansicht die Einlösung
schließlich nur eine Angelegenheit des Staates sei, dessen Bevöl-
kerung in Anspruch genommen wurde, brachte er dadurch zum
Ausdruck, daß er die Entschädigungsfrage in das innere Recht
des Staates verwies. Dabei bemerkte er:
„Le regu est un titre authentique aux mains de l’Etat, qui lui per-
mettra de repartir &quitablement ä la fin de la campagne, si bon lui
semble, les indemnites dues*.
Die Sache liegt hiernach wie bei den übrigen Kriegsschäden,
deren Ausgleich durch Staatsgesetz zu erfolgen pflegt. Eine Ent-
schädigungspflicht der Staaten gegenüber ihren Untertanen fest-
zulegen, kann auch nicht die Aufgabe eines internationalen Ab-
kommens sein !**,
Der deutsche Bevollmächtigte, Oberst von SCHWARZHOFF
unterstützte die Ausführungen des französischen Staatsmannes, in-
dem er erklärte:
„L’Etat du contribuable a le devoir de le d&edommager; mais on ne
peut dire dans une convention internationale qu’un Etat contracte une
obligation envers ses sujets“ 188,
Der RoLmwsche Kommissionsbericht I. 61 bemerkt hiezu:
„La Sous-Commission n’a pas juge qu'il y eüt lieu d’in-
serer, dans le Projet de Declaration, une telle stipulation, car
elle relöve plutöt du droit public interne et
fera normalement l’objet dune des clauses du
traite de paix.* |
128 J]J. 148. 18: Vgl, oben S. 416. 15 III. 148.