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schluß erfolgen kann; und so wird die neue Fassung an der alten
Praxis kaum etwas ändern, wonach der nichtbezahlte Lieferant auf
Grund seiner Quittung, wenn überhaupt, so erst nach dem Frie-
densschluß zu seinem Rechte kommt.
S 8.
Die Kontributionen und Steuern.
Die Kontributionen oder Kriegsschatzungen !?® sind zwangs-
weise „Auflagen in Geld“ (Art. 49).
Auch das Seekriegsrecht kennt Kontributionen, und dieses hat
nur eine abkommensmäßige Beschränkung für die Eintreibung,
insofern es untersagt ist, |
„unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten und Ge-
bäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld
nicht bezahlt haben“!®, |
Für den Landkrieg ist Rechtsquelle Art. 49—51 der Land-
kriegsordnung.
In der älteren Zeit, die das Beutemachen und Plündern frei-
gab, kamen Kontributionen nur als Brandschatzungen vor, durch
welche man sich von der Plünderung loskaufte. Das moderne
Völkerrecht hat ganz bestimmte Kontributionszwecke entwickelt
und damit die Zwangszahlung als Rechtsinstitution mit Rechts-
schranken ausgebaut. Vorausschicken will ich, daß die Land-
kriegsordnung reine Bereicherungskontributionen'®° und auch eine
Kontributionsgattung nicht mehr kennt, die im Jahre 1870, allerdings
erst nach den Wahlen zur Nationalversammlung, noch eine Rolle
spielte. Damals wurden nämlich auch Kontributionen allein zu
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138 So die Sprachweise des MStGB. $ 129 Z. 2.
18° Abkommen, betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegs-
zeiten, Art. 4.
150 „A fin de s’enrichir“ (RoLinscher Kommissionsbericht I. 60).