Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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schluß erfolgen kann; und so wird die neue Fassung an der alten 
Praxis kaum etwas ändern, wonach der nichtbezahlte Lieferant auf 
Grund seiner Quittung, wenn überhaupt, so erst nach dem Frie- 
densschluß zu seinem Rechte kommt. 
S 8. 
Die Kontributionen und Steuern. 
Die Kontributionen oder Kriegsschatzungen !?® sind zwangs- 
weise „Auflagen in Geld“ (Art. 49). 
Auch das Seekriegsrecht kennt Kontributionen, und dieses hat 
nur eine abkommensmäßige Beschränkung für die Eintreibung, 
insofern es untersagt ist, | 
„unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten und Ge- 
bäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld 
nicht bezahlt haben“!®, | 
Für den Landkrieg ist Rechtsquelle Art. 49—51 der Land- 
kriegsordnung. 
In der älteren Zeit, die das Beutemachen und Plündern frei- 
gab, kamen Kontributionen nur als Brandschatzungen vor, durch 
welche man sich von der Plünderung loskaufte. Das moderne 
Völkerrecht hat ganz bestimmte Kontributionszwecke entwickelt 
und damit die Zwangszahlung als Rechtsinstitution mit Rechts- 
schranken ausgebaut. Vorausschicken will ich, daß die Land- 
kriegsordnung reine Bereicherungskontributionen'®° und auch eine 
Kontributionsgattung nicht mehr kennt, die im Jahre 1870, allerdings 
erst nach den Wahlen zur Nationalversammlung, noch eine Rolle 
spielte. Damals wurden nämlich auch Kontributionen allein zu 
  
— 
138 So die Sprachweise des MStGB. $ 129 Z. 2. 
18° Abkommen, betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegs- 
zeiten, Art. 4. 
150 „A fin de s’enrichir“ (RoLinscher Kommissionsbericht I. 60).
	        
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