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Zweck hat und durch seine Organe im Sinn dieses Zweckes tätig
wird, die Mitgliedschaft aber ein persönliches Einverständnis mit
diesem Zweck und dieser Organtätigkeit, wenn auch oft nur still-
schweigend, zum Ausdruck bringt. Wer einer Kegelgesellschaft
beitritt, der bringt dadurch zum Ausdruck, daß er, selbst wenn
er nicht mitkegelt, doch grundsätzlich nichts gegen das Kegeln
hat. Ebenso bekennt sich derjenige, der einem politischen Ver-
ein beitritt, dadurch zu den Grundsätzen des Vereins und, wenn
der Verein einer bestimmten Partei zugehört, zu den Grundsätzen
dieser Partei.
Sowohl die Mitgliedschaft als auch die Organstellung in Ver-
einen ist deshalb bedeutungsvoll auch für das Beamtenrecht der
Meinungsäußerung und diese Bedeutung wird praktisch dadurch
erhöht, daß das Vereinsleben in neuerer Zeit eine immer noch
wachsende Ausdehnung in Deutschland hat. Namentlich sind es
die sogenannten Berufsvereine, die nicht nur im wirtschaftlichen
und sozialen Leben des Volkes überhaupt eine bedeutsame Rolle
spielen, sondern auch überall das Beamtentum im weitesten Um-
fang ergriffen haben. Welche Rolle eine große Anzahl von Be-
rufsvereinen auch im Öffentlichen Leben spielen, ist zu bekannt,
als daß es noch hervorgehoben zu werden bräuchte. Presse, Ver-
sammlungen und politische und Berufsvereine bilden zusammen-
genommen eine nicht offizielle Macht, welche den verfassungs-
mäßigen Regierungen und ihrer Bureaukratie als eine beachtens-
werte Tatsache zur Seite und gegenübergetreten ist. Das Recht
schützt und begünstigt diese Tatsache, es schützt aber auch die
Regierungen und die öffentlichen Interessen des Staats durch po-
lizeiliche und dienstrechtliche Bestimmungen vor etwaigen Ge-
fährdungen, welche von dorther ausgehen können.
Das polizeiliche Preß- und Vereinsrecht ist nunmehr einheit-
lich durch Reichsgesetze ”° geregelt. Die Landes-Vereinsgesetze
25 Reichsgesetz vom 7. Mai 1874 über die Presse (RGBl. 8. 65) Reichs-
vereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).
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