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dem Zweck auferlegt, um einen Druck auf die Friedensschließung
auszuüben '°',
BONFILS macht sich die Sache freilich leicht.
Er erklärt kurz: „Es ist unmöglich, Zwangsauflagen in Geld zu recht-
fertigen. Sie haben einzig und allein den Zweck, die Kassen des Feindes
zu füllen und die Begehrlichkeit der Befehlshaber wachzurufen. Sie müssen
von jedem denkenden Menschen verurteilt werden“ ’*?.
Demgegenüber ist zu sagen, daß das entscheidende Wort bei
den positiven Satzungen des Völkerrechts steht.
Die Art. 49—50 kennen nun aber noch drei, aber auch nur
noch drei Kontributionszwecke; und der Art. 51 trifft für alle
„Zwangsauflagen* tibereinstimmend folgende drei Bestimmungen
(„trois conditions formelles*)'?: Sie können nur auf Grund eines
schriftlichen '** Befehls und unter Verantwortlichkeit eines mit den
Funktionen eines kommandierenden Generals betrauten Heerführers!?
erhoben werden, während bei Requisitionen die mündliche Er-
mächtigung des Befehlshabers der besetzten Oertlichkeit genügt.
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschrif-
ten über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben
erfolgen.
181 Der Rechtfertigung solcher Kontributionen widerspricht BAUM-
BERGER, $. 178 unter Berufung auf BonrILs, LUFDER und SICHEL mit
gutem Grund. LAmMmAScH wollte 1899 auf der Haager Konferenz den
Druck auf Friedensschließung wenigstens als Nebenzweck bei allen Kontri-
butionen gelten lassen.
1838 BONFILS-GRAH, Völkerrecht, S. 645.
335 Kommissionsbericht I]. 61.-
154 Die Brüsseler Deklaration Art. 41 hatte von dem Erfordernis der
Schriftlichkeit noch abgesehen.
185 Vgl. BELDIMAN III. 144. Der österr. Bevollmächtigte v. KAUEPACH
hatte den Antrag gestellt, wie bei Requisitionen es mit der Verantwort-
lichkeit des „commandant en chef des troupes occupant le territoire“
genügen zu lassen (Ill. 133 f.). Hier wie in der Brüsseler Deklaration war
übrigens daneben auch noch die „autorite civile superieure* für zuständig
erklärt worden. |