Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ten ODIER'* der holländische Staatsminister VAN KARNEBEEK. 
Naturalleistungen sollten nach dem letzteren gestattet bleiben, weil 
die Truppen leben müßten. Aber Geldleistungen zum Ersatz von 
Naturalleistungen solle man nicht mehr zulassen, weil das Geld 
doch nicht für Anschaffungen oder den Unterhalt der Soldaten 
verwandt würde, also nur der Bereicherung diene. Das war nun 
aber eine ganz willkürliche Annahme; und der deutsche militärische 
Delegierte v. SCHWARZHOFF'* stellte fest, daß die Requisitionen, 
besonders die individuellen Requisitionen, unangenehmer empfun- 
den würden und die Verteilung auch oft ungerecht sei; denn der 
arme Bauer müsse seine einzige Kuh opfern, während der reiche 
Bürger nur die wenigen Lebensmittel hergebe, die er gerade im 
Haus habe‘, In der Tat wirken die Ersatzkontributionen dem 
Requisitionsrecht gegenüber ausgleichend. Sie verteilen sich, wie 
der Rorsmwsche Bericht (I. 60) mit Recht betont, 
„entre tous, tandis que les r&quisitions sans indemnite accablent 
au hasard des individus isoles“. 
Il. An zweiter Stelle stehen die Kontributionen zur Deckung 
der „Bedürfnisse der Verwaltung“ (Art. 49). 
Diese sog. Steuerkontributionen sind außerordentliche Kriegs- 
steuern, welche die für das außergewöhnliche V’erwaltungsbedürf- 
nis nicht mehr ausreichenden ordentlichen Steuern ergänzen, und 
insoweit dem Wohl der Bevölkerung dienen. Der RoLmsche Kom- 
misionsbericht (I. 60) betont daher, daß sich die letztere über der- 
artige Kontributionen nicht beklagen könne. 
1. Der vorausgehende Art. 48 beschäftigt sich mit den or- 
dentlichen Staatssteuern, über die daher vorweg ein 
Wort angezeigt erscheint. Während die Gemeinde- und Kirchen- 
umlagen unberührt bleiben, kann der Besetzende in dem Be- 
14 Dieser wollte Ersatzkontributionen nur in der Form von Zwangs- 
darlehen „en cas de necessit6 absolue* zugelassen sehen (III. 142). 
15 III. 134 ff. 
146 I]. 135.
	        
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