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ten ODIER'* der holländische Staatsminister VAN KARNEBEEK.
Naturalleistungen sollten nach dem letzteren gestattet bleiben, weil
die Truppen leben müßten. Aber Geldleistungen zum Ersatz von
Naturalleistungen solle man nicht mehr zulassen, weil das Geld
doch nicht für Anschaffungen oder den Unterhalt der Soldaten
verwandt würde, also nur der Bereicherung diene. Das war nun
aber eine ganz willkürliche Annahme; und der deutsche militärische
Delegierte v. SCHWARZHOFF'* stellte fest, daß die Requisitionen,
besonders die individuellen Requisitionen, unangenehmer empfun-
den würden und die Verteilung auch oft ungerecht sei; denn der
arme Bauer müsse seine einzige Kuh opfern, während der reiche
Bürger nur die wenigen Lebensmittel hergebe, die er gerade im
Haus habe‘, In der Tat wirken die Ersatzkontributionen dem
Requisitionsrecht gegenüber ausgleichend. Sie verteilen sich, wie
der Rorsmwsche Bericht (I. 60) mit Recht betont,
„entre tous, tandis que les r&quisitions sans indemnite accablent
au hasard des individus isoles“.
Il. An zweiter Stelle stehen die Kontributionen zur Deckung
der „Bedürfnisse der Verwaltung“ (Art. 49).
Diese sog. Steuerkontributionen sind außerordentliche Kriegs-
steuern, welche die für das außergewöhnliche V’erwaltungsbedürf-
nis nicht mehr ausreichenden ordentlichen Steuern ergänzen, und
insoweit dem Wohl der Bevölkerung dienen. Der RoLmsche Kom-
misionsbericht (I. 60) betont daher, daß sich die letztere über der-
artige Kontributionen nicht beklagen könne.
1. Der vorausgehende Art. 48 beschäftigt sich mit den or-
dentlichen Staatssteuern, über die daher vorweg ein
Wort angezeigt erscheint. Während die Gemeinde- und Kirchen-
umlagen unberührt bleiben, kann der Besetzende in dem Be-
14 Dieser wollte Ersatzkontributionen nur in der Form von Zwangs-
darlehen „en cas de necessit6 absolue* zugelassen sehen (III. 142).
15 III. 134 ff.
146 I]. 135.