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Man war sich 1899 auf der Haager Konferenz, von BEER-
NAERT abgesehen, vollkommen klar darüber, daß die sog. Straf-
kontributionen notwendig sind, aber des Strafrechtscharakters
entbehren'”. Weil es sich im Art. 50 um nichts Strafrecht-
liches handelt, gilt hier ja auch nicht der Satz: „nulla poena sine
lege‘. Um die „confusion d’idees avec la loi penale* ! zu ver-
meiden, vermied man auch, wie der ROLINsche Kommissionsbe-
richt !°? besonders betonte, den Ausdruck „amende“, den die Brüs-
seler Deklaration (Art. 41) aufweist und mit dem ursprünglich ein
summarisches Strafverfahren bezeichnet worden war. Aber die
Wahl des Wortes „peine“ im jetzigen Artikel 50 ist dann noch
weniger zu billigen.
Umgekehrt sagte mehreren Konferenzmitgliedern die Bezeich-
nung „repression* nicht zu, obschon alle mit Recht darin einig
waren, daß es sich hier, wie der RoLInsche Kommissionsbericht '°
ausführte, nur handelt um Geldauflagen „a titre de repression pour
des actes hostiles“, oder um eine Wiedervergeltung für feindselige
Handlungen der Bevölkerung.
Wenn die Kommission das nicht Repressalien nennen
wollte und der Bericht daher den Vorbehalt. macht „sans pre-
juger quant aux represailles“!‘ so geschah das augenscheinlich
nur deshalb, weil sich die Repressalien i. e. S. gegen den Staat
riebten und weil man die Vergeltungsmaßregeln gegen den Staat,
der vielleicht die Rechtsverletzungen angeregt, unterstützt oder
nicht genügend gehindert hat, hier scharf abgrenzen will gegen-
über der Vergeltungsmaßregel („mesure de repression *)!°®, welche
über die schuldhafte Bevölkerung selbst verhängt wird. Man
mag daher die letzteren uneigentliche Repressalien '°® oder auch
10 AnseRrT ZORN, S. 240, 298 hält aber nichtsdestoweniger noch an
dem Strafrechtscharakter fest.
151 I, 61. 152 A, a. 0. 155 A, a. O. 1 A.a. 0.
155 A, a. O0.
186 So STRUPP, S, 108.