Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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durchführbaren Bestimmung des Art. 50 auf das Kampffeld wird 
wohl durchweg zu verneinen sein. 
Nehmen wir den einfachsten Fall, an den unsere Soldaten im 
jetzigen Krieg schon ganz gewöhnt sind: Es wird auf eine durch- 
ziehende Truppe von Franktireurs aus dem Hinterhalt gefeuert 
und der Truppenführer läßt das Haus in Brand schießen !, Trotz 
der örtlichen Beschränkung sind doch schon hier auch Unschul- 
dige in Mitleidenschaft gezogen. Wenn nun aber gar das Schie- 
16 Der englische Schatzkanzler LLOYD GEORGE entschuldigte aller- 
dings in einer öffentlichen Rede die belgischen Franktireurs mit der merk- 
würdigen Frage: „Was hatten deutsche Soldaten dort zu suchen? Muß 
man denn erst Uniform anlegen, um einen Einbrecher niederzuschießen ?“ 
Er meinte auch, „man könne es dem französischen Bauern nicht übel nehmen, 
wenn er mit der Flinte in der Hand sein Haus gegen Mordbrenner ver- 
teidige“. Was soll man dazu sagen, daß für einen englischen Staatsmann 
die Art. 1—2 der Landkriegsordnung einfach nicht mehr existieren? Die 
Brandrede erhielt übrigens ihre gebührende Zurückweisung im eigenen 
Land durch folgenden offenen Brief in der „Times“, der nach der 
Uebersetzung der „Kreuzzeitung“ folgenden Wortlaut hat: 
An den Herausgeber der „Times“. 
Sehr geehrter Herr! Nur weil ich Gelegenheit hatte, aus eigenem 
Erlebnis genau die Anschauungen in allen Rangstufen des russischen Heeres 
und in geringerem Maße auch die des französischen und des deutschen 
Heeres kennen zu lernen, wage ich es, mich in der Angelegenheit an Sie 
zu wenden. _ 
Ich wünsche aufrichtig, daß die bürgerliche Bevölkerung in 
England, Irland, Schottland und Wales über folgendes aufge- 
klärt würde! 
Im russischen, im französischen und im deutschen 
Heere gilt die Anschauung, daß die Zivilistenund Personenin 
Zivilkleidung nicht berechtigt sind — ganz gleich aus wel- 
chem Grunde, ob aus Wut, Patriotismus oder Verzweiflung —, auf Sol- 
daten und Offiziere eines einrückenden feindlichen Heeres zu schießen, und 
daß sie wegen eines solchen Verbrechens (im militärischen Sinne) rück- 
sichtslos mit dem Tode und gegebenenfalls mit Niederbrennung des 
Hauses, aus dem die Schüsse kommen, bestraft werden. Dura lex, sed lex! 
" Ganz gehorsamst 
Oberst C. Ede la Poer Beresford, 
früber britischer Militärattach6 in Petersburg.
	        
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