Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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lungen des Staatsbegriffs zu verfolgen, und Hand in Hand hier- 
mit festzustellen wäre, was jeweils das Wesen der Zugehörigkeit 
in diesem Staat ausmachtee Damit wird aber erst das Bild von 
der jeweiligen Staatsangehörigkeit gewonnen, mit dem Auge des 
heutigen Betrachters gesehen. Will man über der Betrachtung 
der geschichtlichen Entwickelung den heutigen Begriff gewinnen, 
so muß diesem künstlichen das natürliche Bild gegenübergestellt 
werden’, es ist zu fragen, hat in dieser oder jener geschichtlichen 
Zeitspanne tatsächlich eine derartige Anschauung existiert, ver- 
neinendenfalls, welche anderen Gedanken hat man sich damals 
gemacht. 
Der Weg der theoretischen Untersuchung allein aus dem po- 
sitiven Recht der Gegenwart heraus muß stets zu unbefriedigen- 
den Ergebnissen führen, da er nicht nur von gesetzlichen, sondern 
auch von begrifflichen Axiomen ausgehen muß, weshalb entweder 
angeblich heute noch immer das Problem der Staatsangehörig- 
keit nicht gelöst sein soll”, oder eine inhaltlose Definition gegeben 
wird‘. Die historische Untersuchung muß dagegen mit weit größerer 
Wahrscheinlichkeit zu einem brauchbaren Resultat kommen, wo- 
bei es hier zunächst dahingestellt bleiben mag, inwieweit das gel- 
tende Recht ohne diesen also historisch entwickelten Begriff aus 
sich heraus erklärt werden könnte. Es besteht allerdings auch 
die Möglichkeit, daß die historische Untersuchung ein negatives 
Ergebnis insofern zeitigt, als sich herausstellen kann, wie kritik- 
los das geltende Gesetz von gegebenen Größen ausgeht, deren 
Inhalt es als bekannt voraussetzt oder der Feststellung durch die 
Wissenschaft überläßt. Tatsächlich scheint es, als wäre ein der- 
*2 Der Mangel dieser Gegenüberstellung ist der Fehler der sonst eine 
gute Grundlage darstellenden Untersuchung von REHM in Hirths Annalen 
1892, S. 137 f#., wo stets das moderne Wort StA. verwendet wird — ohne 
zu sagen, was darunter verstanden wird. — Nachstehend wird die REHMsche 
Schrift der Seitenzahl nach in dem Sonderabdruck zitiert. 
® ZORN in Stengels Wörterbuch des Verwaltungsrechts 2/343. 
* So z. B. von GRABOWSKY im VerwArch. 1904, S. 204 ff.
	        
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