Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 48 — 
artiges negatives Ergebnis zu befürchten, wenn man allein schon 
die unglaubliche Verwirrung hinsichtlich der grundlegenden Be- 
griffe betrachtet, die unbesehen in Theorie und Praxis durchein- 
andergeworfen werden°. Indessen erscheint dieses Bedenken wenig 
stichhaltig; denn dieses begriffliche Durcheinander ist weiter nichts, 
als die Folge des Umstands, daß hier dasselbe Wort unter un- 
gleichen Verhältnissen angewandt Ungleiches bedeutet, während 
auch äußerlich verschiedene Worte unter ungleichen Verhältnissen 
Gleiches ausdrücken können®. Und da wir es nun einmal nicht 
mit der Gesetzgebung und Praxis eines Staates, sondern mit der 
vieler Staaten zu tun haben, so ist dieses Chaos nicht weiter 
verwunderlich, aber auch ohne Beweiskraft. Denn der Begriff 
der Staatsangehörigkeit kann positiv nur in 
Hinblick auf einen einzelnen bestimmten Staat 
entwickelt werden’; die Staaten der Völkerrechtsgemein- 
5 Vgl. die endlose Aufzählung bei BAzıLLr-KöstLin, S. 3—25. 
° So sprechen die Motive zum StAGes. von 1870 gleich zu Anfang von 
Staatsangehörigkeit, Indigenat und Staatsbürgerrecht; es fehlt also nur 
die Untertanschaft. Gemeint ist aber in allen Fällen das Gleiche. 
” Deshalb hat Arnprt, Reichsstaatserecht S. 48 recht, wenn er die 
Staatsangehörigkeit mit der Geburt von bestimmten Eltern vergleicht. 
Ein Vergleich allgemeiner Natur, der wie GRABOWSKY a. a. O. S. 227 an 
Stelle der Geburt von bestimmten Eltern die Geburt von „irgendwelchen 
Eltern“ setzt, kommt wie die alte naturrechtliche Schule dazu, jedem Men- 
schen einen status civitatis zuzuschreiben — um sofort mit der sehr realen 
Tatsache der Staatenlosigkeit in Konflikt zu kommen. Es gibt keine Staats- 
angehörigkeit schlechthin, sondern nur eine solche zu einem bestimmten 
Staat, und erst dann kann man von einem status civitatis sprechen. Wes- 
halb man aber dieses „Ding an sich“ noch immer gerade status oder schlecht 
übersetzt Zustand, und nicht mitgliedschaftliches Recht oder Verhältnis nennen 
will, ist nicht recht einzusehen, nachdem wir uns einmal zu der Auffas- 
sung durchgerungen haben, daß nur die in einem bestimmten Gebiet an- 
säßige Volksgemeinschaft einen Staat bildet. Im einzelnen kann 
dieses mitgliedschaftliche Verhältnis nach Entstebung und Inhalt so ver- 
schieden geartet sein, als man immer will, selbst wenn es sich als völlige 
Rechtlosigkeit darstellt, enthält es doch immer, wenigstens solange es be- 
steht, den Anspruch auf Zugehörigkeit zur Gemeinschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.