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Das deutsche grundlegende Gesetz über den Erwerb und Ver-
lust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 knüpft
nach den Motiven!” an das in Art. 3 RV. (bzw. NBV.) geschaf-
fene sog. gemeinsame Bundesindigenat an, wonach „der Ange-
hörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem
andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu Öffentlichen Aemtern,
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats-
bürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte
wie ein Einheimischer zuzulassen, auch in betreff der Rechtsver-
folgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu hehandeln
ist“, vorbehaltlich der im einzelnen aufgeführten Ausnahmen. Da-
mit sind die verschiedenen Staatsangehörigkeiten in den Einzel-
staaten des Bundes bzw. Reichs nicht beseitigt, es ist keine un-
mittelbare Bundesangehörigkeit an deren Stelle getreten, sondern
es sind kraft Bundesgesetzes die Angehörigen der zum Bund ge-
hörigen Staaten hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes der hier
aufgezählten Rechte in jedem andern Bundesstaat den Inländern
gleichgestellt, sie können also insoweit nicht schlechter als die
Angehörigen des betreffenden Staats gestellt, und in Zukunft nicht
mehr nur noch wegen ihrer Nichtzugehörigkeit gerade zu diesem
Staat von dem Genusse der betr. Rechte zurückgewiesen werden.
Nur nach außen hin, dem „Ausland“ gegenüber, übernimmt das
darstellen wird, und daß daher diesem internationalen Recht gegenüber
dem nationalen Recht möglicherweise die Superiorität, nicht aber die Priorität
zukommen dürfte. Die Auslegung hat stets zunächst vom nationalen Recht
auszugehen, und erst sekundär kommt dessen Umbildung durch inter-
nationales Recht (Staatsverträge) in Frage. Wir werden unten einen sol-
chen Fall treffen, indem man nur im internat. Verkehr zur Feststellung
des StA.-Verhältnisses in Hinblick auf ein einzelnes Rechtsverhältnis ge-
langte.
RT. 1870 Aktenstück 11, Anlagen Bd. 1, S. 155. — HERMANN
SCHULZE, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1881, Bd. 2, S. 23 ff. lehnt
grundsätzlich die hier vertretene Verbindung der Reichsangehörigkeit mit
Art. 3 UV. ab. |