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bildende Volk, zum andern rein dinglich in Hinblick auf das
Staatsgebiet.
Aber mit dieser einfachen Scheidung ist es nicht getan;
die beiden Beziehungen sind in mannigfacher Beziehung in-
einander verschlungen, das dingliche Verhältnis ist regelmäßig
die oder eine der Grundlagen des persönlichen Verhältnisses, das
aber auch ganz von der dinglichen Grundlage losgelöst sein kann.
Spricht man auch korrekt von einer Gebiets- und einer Staatsan-
gehörigkeit, wobei unter letzterer zunächst eben nur die Zuge-
hörigkeit zum persönlichen Staatsverband zu verstehen ist, so
läßt sich deshalb die strenge Scheidung dieser beiden Begriffe
nur durchführen, wenn man ohne Rücksicht auf ihre persönliche
Staatsangehörigkeit die Besitzer von inländischen Grundstücken
und die im Staat aufenthältlichen Personen als gebietsangehörig
betrachtet. Die persönliche Staatsangehörigkeit hat dann also ein
äoppeltes Gesicht: Je nachdem man sie eben für sich, oder im
Hinblick auf die oder als Ausfluß der Gebietsangehörigkeit be-
trachtet.
Je nachdem die eine oder die andere dieser beiden Seiten betont
wird, gelangt man zu dem heute in Gegensatz stehenden Personal-
oder Territorialprinzip. Die Scheidung beider ist eine verhältnis-
mäßig junge Errungenschaft, früher wurden beide lange Zeit mit-
einander verquickt, um auch heute noch vielfach nicht begrifflich
streng geschieden zu werden. So spricht noch Art. 3 RV., von
dem jede Erörterung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts
auszugehen hat, von einem gemeinsamen Indigenat für ganz
Deutschland. Nun knüpft aber der Ausdruck Indigenat an den
territorialen Verband an, „indigena“ natus drückt zunächst und
lediglich die reale Tatsache der inländischen Geburt aus, und erst
in übertragenem Sinne die Abstammung von jemandem, der In-
länder ist, nachdem das Wesen der Staatsangehörigkeit nicht mehr
ausschließlich in der Zugehörigkeit zum territorialen Verband ge-
funden wird. Und dafür, daß das Wort Indigenat in Art. 3 RV.