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Verband angehört, und zwar gegenüber den andern Verbandsan-
gehörigen, Fremder, wer einem solchen Verband nicht angehört.
Diese Auffassung mußte bis auf weiteres genügen. Solange der
Verband die Person des Verbundenen nach jeder Richtung hin
umfaßte, war damit seine persönliche Stellung ganz genau be-
zeichnet. Erst in späterer Zeit ist ein Unterschied zu machen
zwischen den Fremden, die einer anderen Gemeinde oder einem
anderen staatlichen Ganzen (sei dies nun ein landesherrliches Ter-
ritorium oder eine Reichsstadt) angehören, wobei zunächst kein
Unterschied zwischen deutschen und nichtdeutschen Fremden ge-
macht wurde '®. Mit der Verbandsangehörigkeit wird das Recht
des Einheimischen erworben und damit der Rechtlosigkeit des
Fremden ein Ende gemacht. Sie konnte auch mittelbar erworben
werden, indem sich der Fremde in die Munt des Einheimischen
begab. Seit fränkischer Zeit erscheint daneben der Königsfrieden
für den Fremden, der König wird Schutzherr derjenigen Fremden,
die keinen sonstigen Schutzherrn haben. Dieser subsidiäre wird
später zum ausschließlichen Königsschutz, dem Fremdenregal, und
hat sich aus fiskalischen Gründen überall mehr oder weniger
lange erhalten. Seit den Postglossatoren findet allmählich der
Satz Anerkennung, daß der Fremde die ihm nach seinem heimi-
schen Recht gebührende volle Rechtsfähigkeit besitze: die trotz-
deın bestehenden Beschränkungen erscheinen dann als Ausnahme
von der Regel’®, entsprechend ‘der Tatsache, daß der Fremde
außerhalb des allein berechtigten Verbandes der Volksgenossen
steht, daß er nicht zu der das Volk bildenden Gemeinschaft ge-
hört '”, sondern. eine Ausnahmestellung einnimmt, vermöge deren
S. 349; v. Frisch a. a. O. S. 22 ff. und die hier gegebenen Literaturnach-
weise.
15 STOBBE a. a. O. S. 349.
1# GIERKE a. &. OÖ. S. 445.
1? Deshalb sagt FIscHErR, Lehrbegriff sämtlicher Kameral- und Polizei-
rechte, Frankfurt a. O. 1785, I $ 591 sehr hübsch: „Die Fremden gehören
nicht zur Staatsgenossenschaft“.