Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

—_— 44 — 
Verband angehört, und zwar gegenüber den andern Verbandsan- 
gehörigen, Fremder, wer einem solchen Verband nicht angehört. 
Diese Auffassung mußte bis auf weiteres genügen. Solange der 
Verband die Person des Verbundenen nach jeder Richtung hin 
umfaßte, war damit seine persönliche Stellung ganz genau be- 
zeichnet. Erst in späterer Zeit ist ein Unterschied zu machen 
zwischen den Fremden, die einer anderen Gemeinde oder einem 
anderen staatlichen Ganzen (sei dies nun ein landesherrliches Ter- 
ritorium oder eine Reichsstadt) angehören, wobei zunächst kein 
Unterschied zwischen deutschen und nichtdeutschen Fremden ge- 
macht wurde '®. Mit der Verbandsangehörigkeit wird das Recht 
des Einheimischen erworben und damit der Rechtlosigkeit des 
Fremden ein Ende gemacht. Sie konnte auch mittelbar erworben 
werden, indem sich der Fremde in die Munt des Einheimischen 
begab. Seit fränkischer Zeit erscheint daneben der Königsfrieden 
für den Fremden, der König wird Schutzherr derjenigen Fremden, 
die keinen sonstigen Schutzherrn haben. Dieser subsidiäre wird 
später zum ausschließlichen Königsschutz, dem Fremdenregal, und 
hat sich aus fiskalischen Gründen überall mehr oder weniger 
lange erhalten. Seit den Postglossatoren findet allmählich der 
Satz Anerkennung, daß der Fremde die ihm nach seinem heimi- 
schen Recht gebührende volle Rechtsfähigkeit besitze: die trotz- 
deın bestehenden Beschränkungen erscheinen dann als Ausnahme 
von der Regel’®, entsprechend ‘der Tatsache, daß der Fremde 
außerhalb des allein berechtigten Verbandes der Volksgenossen 
steht, daß er nicht zu der das Volk bildenden Gemeinschaft ge- 
hört '”, sondern. eine Ausnahmestellung einnimmt, vermöge deren 
  
  
S. 349; v. Frisch a. a. O. S. 22 ff. und die hier gegebenen Literaturnach- 
weise. 
15 STOBBE a. a. O. S. 349. 
1# GIERKE a. &. OÖ. S. 445. 
1? Deshalb sagt FIscHErR, Lehrbegriff sämtlicher Kameral- und Polizei- 
rechte, Frankfurt a. O. 1785, I $ 591 sehr hübsch: „Die Fremden gehören 
nicht zur Staatsgenossenschaft“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.