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ihm trotz dieser Exklusivität eine gewisse Rechtssphäre zukommt,
die aber eben gerade mit Rücksicht auf diese Exklusivität sich
gewisse Beschränkungen zugunsten der Einheimischen gefallen
lassen muß.
Die Verbandszugehörigkeit begründet also das volle Recht
des Einheimischen; mit der Verbandszugehörigkeit wird dieses
Recht erworben und verloren. Es ist demnach nicht richtig,
wenn REHM!* bis in das 17. Jahrhundert hinein die „Staatsan-
gehörigkeit“ durch „einfache Niederlassung im Lande“'’ entstehen
18 A. a. 0. S. 62.
1% In welchem Lande? REHM will schon nach seiner Ueberschrift doch
streng Reichs-, Staats- und Gemeindeangehörigkeit scheiden. Wann war aber
das alte Reich ein „Land“, wann besaß es ein Staatsgebiet? Der Zusammenhang
ist wohl der, daß die Teilnahme an politischen Rechten auf der Tatsache des
Grundbesitzes beruhte. Der „Fremde“ aber ist vom Grundbesitz ausge-
schlossen, er muß entweder von der Gemeinde zum Genossen aufgenommen
sein oder mindestens die Genehmigung der obrigkeitlichen Gewalt erlangt
haben, der er sich unter Uebernahme der auf dem Grundbesitz ruhenden
Lasten unterwirft (STOBBE S. 349). Eine derartige Beschränkung enthält
bereits die Lex salica 45 (STOBBE a. a. O. Note 8 und die dort Zit.). Seit Ende
des 13. Jahrh. beginnt die Tendenz vorzuherrschen, Fremde vom Grund-
stückserwerb (und Gewerbebetrieb) ganz auszuschließen, welche Tendenz
im 16. Jahrh. zur Blüte gelangt, denn die „bürgerliche Nahrung“ heischt
den Schutz der Einheimischen. Will also jemand im Inland ein Grund-
stück erwerben, Gewerbe betreiben oder auch nur sich niederlassen, so
muß er aufhören, ein Fremder zu sein, er muß Bürger oder Landsaße wer-
den. Kam dann noch hinzu, daß man Gerichtsbarkeit mit römischrecht-
licher Jurisdictio identifizierte und die Lehre von Domizil auf die Gerichts-
standschaft unwandte, so war es bis zur Domizilnahme als Begründung
der Verbandszugehörigkeit, hier also der Zugehörigkeit zum „Staat“, nur
noch ein Schritt, wie aus der Darstellung bei REHM deutlich hervorgeht.
Danach soll ursprünglich die einfache tatsächliche Niederlassung als ent-
scheidend angesehen worden sein, also die Begründung eines bürger-
lichen Domizils, während später, als sich die persönliche Natur des
Untertanenverhältnisses wieder durchzusetzen begann, neben dieses ein
politisches Domizil gesetzt wurde. Noch schwieriger wurden die Ver-
hältnisse, ale der Heimatbegriff hereingezogen wurde — der beste Beweis
dafür, daß man es mit einem künstlichen Aufbau zu tun hat. Jetzt tritt
bei der engherzigen Abschließung der Territorien und innerhalb derselben