Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 46 — 
lassen will. Einmal begründet die Niederlassung als solche keine 
Verbandszugehörigkeit, diese entsteht erst durch die Aufnahme 
in den Verband; zum anderen fragte niemand nach irgendwelcher 
„Staatsangehörigkeit“, entscheidend war allein die Zugehörigkeit 
zum genossenschaftlichen oder herrschaftlichen Verband. Und auch 
die Reichsangehörigkeit ist nichts, als eine solche sei es mittelbare 
oder unmittelbare Verbandszugehörigkeit ”, die aber wichtige 
der einzelnen Verbände gegeneinander deutlich die Abgrenzung der Ver- 
bandszugehörigkeit bis ins äußerste Extrem in Erscheinung. Erst der 
obrigkeitliche Territorialstaat vermag hier zu vermitteln, wobei er aber 
sich zunächst darauf beschränkt, die Selbstherrlichkeit der Zwischenver- 
bände innerhalb des Territoriums speziell der Gemeinden zu beschränken, 
und erst später die Rechtsstellung nicht nur der Fremden, sondern auch 
der Einheimischen i. w. 8. (= Gebietsangehörigen) neu zu ordnen. Jetzt 
erst tritt die Niederlassung als Begründung des Untertanenverhältnisses in 
den Vordergrund. Die französische Revolution verschaffte dann dem natur- 
rechtlichen Satze allgemeine Geltung, daß der Fremde gleichberechtigter 
Landeseinwohner sei, und nur hinsichtlich der sog. politischen Rechte den 
Einheimischen nachstehe. Bezeichnend ist aber, daß selbst im nachrevolu- 
tionären Frankreich CC Art. 13 und 14 nur die in Frankreich par l’autori- 
sation de l’empereur aufenthältlichen Fremden die droits civils genießen 
und ohne solche Erlaubnis nur residence dasein läßt, vermöge deren der 
Fremde nur die ihm kraft bestehenden Staatsvertrags zukommenden Rechte 
besitzt. Erst das Gesetz vom 14.7. 1819 hob dieses droit d’aubaine unbe- 
dingt und ohne Rücksicht auf die Reziprozität auf. — Bezeichnend ist 
auch, daß die heimatrechtlichen Verhältnisse am ersten und nachdrück- 
lichsten die moderne Staatsangehörigkeitsgesetzgebung gefördert haben, 
der beste Beweis dafür, daß man es mit einer Verbandszugehörigkeit zu 
tun hat, wie denn ja auch die Niederlassung und der Grundstückserwerb 
an die Zugehörigkeit zu einem Verband — auf territorialer Grundlage — 
anknüpfen. 
s° Weshalb die alte Theorie, die mit dem domicilium arbeitete, hier 
große Schwierigkeiten hatte, und den „Reichsritter im Territorialverhältnis* 
für einen „politisch Fremden“ erklärt. „Der physische Aufenthalt zieht 
‚unmittelbaren Einwohnern nicht die politische Domizilumsdecke d. h. 
Untertänigkeit über die Ohren“ (BopMAn bei ReHum S. 80, Note 3). Die 
Frage scheint indessen nicht unstreitig gewesen zu sein; nach FISCHER 
a. a. O. $ 520, ähnlich ZACHARIÄA, Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. 1, S. 441, soll 
wenigstens schon der bloße Aufenthalt im fremden Territorium auch für 
den Reichsunmittelbaren mehrfach die Unterwerfung unter die fremde:Bot- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.