Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Gemeinschaft, insonderheit aber Rechtsschutz, andererseits als 
Unterwerfung unter die Gemeinschaft darstellt, aus der die Dienst- 
pflicht mit der eigenen Person und dem Vermögen fließen. Die 
Teilnahme .an diesen Rechten und Pflichten kennzeichnet die Ver-. 
bandszugehörigkeit, weshalb aus der Gemeinschaft ausscheidet, 
wer sich ihnen entzielit. Mit fortschreitender Entwicklung wird 
insbesondere unter der Einwirkung der lehnsrechtlichen Vorstellun- 
gen aus dem unmittelbaren Verhältnis jedes Volksgenossen nach oben 
und unten ein nur durch die Zugehörigkeit zum jeweiligen Verband 
vermitteltes, ein mittelbares Verhältnis. Doch findet sich als Recht der 
älteren Auffassung in der Regel, daß dem oberen Verband ein Mitbe- 
stimmungsrecht bei der Aufnahme in den unteren Verband zukommt, 
was dazu führt, daß mitunter die unmittelbare Zugehörigkeit zum 
oberen Verband gleichzeitig erworben werden muß; mindestens 
aber äußert sich der Eintritt in die mittelbare Stellung in Form 
der Uebernahme gewisser Lasten gegenüber dem oberen Verband. 
So gewährt — nach Durchsetzung der Zunftverfassung — der 
Eintritt in die Zunft das Bürgerrecht in der Gemeinde noch nicht. 
es muß ausdrücklich erworben werden °; aber auch wenn das 
Bürgerrecht noch nicht erworben war, bestanden durch die Zunft- 
zugehörigkeit gegenüber der Stadt Rechte und Pflichten. Die 
Zunft stellt ein Stück Verfassung des Gemeindeverbandes dar, und 
deshalb hat sich die Stadt eine gewisse Mitwirkung bei der Zunft- 
aufnahme vorbehalten, es zahlt der Neuaufzunehmende mindestens 
Gebühren an die Stadtkasse °°, er ficht als Zunftmitglied im städ- 
tischen Bürgerheer ”. Und war die Stadt nur mittelbar, so ergab 
sich das gleiche mittelbare Verhältnis wie gegenüber der Stadt 
Staats- und Gemeindeangehörigkeit geschichtlich im Zusammenhang zu 
untersuchen; man darf aber nicht, wie dies REHM a. a. O. tut, beide 
Dinge mit modernem Auge betrachten und auseinanderreißen wollen. 
25 GIERKE a. a. O. IS. 365 bei Note 81. 
26 GIERKE a. a. O. I S. 368 bei Note 47. 
2” GIERKE a. a, O. I S. 372 bei Note 67. 
  
 
	        
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