Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Staats durchzusetzen, und damit beginnt der Kampf zwischen 
der vom Landesherrn kraft eigenen Rechts in Anspruch genom- 
menen Landesobrigkeit und den Ständen. Je mehr sich die ein- 
heitliche Staatsgewalt konsolidierte, mußte damit das unmittelbare 
Landesuntertanenverhältnis ®® in den Vordergrund treten, und zwar 
auch da, wo sich die Stände gegenüber der Landeshoheit zu be- 
haupten wußten; sie erlangten hier die Vertretung der landesherr- 
lichen Untersassen in demselben Maße, wie der Landesherr die 
Interessen der ständischen Hintersassen gegen die Stände wahr- 
nahm. Sobald aber das Territorium nicht mehr privatrechtlich 
aufgefaßt wurde, sobald der Patrimonialstaat verschwindet, „um 
des Landes willen“ oder „von Landeswegen“ regiert wird, tritt 
die engere Verbandsangehörigkeit in den Hintergrund, der Landes- 
untertan in den Vordergrund °®®. Und zwar Untertan in doppelter 
Hinsicht: vermöge der Zugehörigkeit zu dem territorialen Landes- 
verband und vermöge der alten herrschaftlichen Unterworfenbeit, 
die entweder unmittelbar gegenüber dem Landesherrn oder mittel- 
bar, also zunächst gegenüber einer unter der Landeshoheit stehen- 
den Herrschaft besteht. | 
Von besonderer Bedeutung wird das neue unmittelbare 
Verhältnis da, wo sich die Landeshoheit in einer einzigen Per- 
son vereinigt, wo ein absoluter Herrscher die Fülle der Staats- 
gewalt als „Souveränität stabiliert“ und sich damit zu allen 
Einwohnern des Landes, den Untertanen, in Gegensatz stellt — 
so in Brandenburg-Preußen, wo die Stände etwa um die 
Mitte des 17. Jahrhunderts völlig ausgeschaltet und damit zu 
„Pprivilegierten Untertanen* degradiert werden. .In den Maße, in 
dem sich dieser Prozeß vollendete, in dem die Herrscher bemüht 
waren, alle Verbände zwischen sich und den Untertanen zu zer- 
schlagen, wendet sich der Staat mehr und mehr unmittelbar an 
die „Einwohner der Lande“, tritt das unmittelbare persönliche 
»® GIERKE &. &. O. III S. 695, IV S. 224, 226. 
39 (GIERKE a. a. O. IV S. 230. 
29 *
	        
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