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staatlichen oder dienstlichen Interessen durch ihre Zwecke oder
Bestrebungen zuwiderlaufen.
Unter dienstlichen Interessen können nur solche verstanden
sein, welche für den einzelnen Beamten einen Inhalt seiner
Dienstpflicht bilden. Unter staatlichen Interessen ist nur das
Interesse an der Erhaltung der Grundlagen der Verfassung zu
begreifen. Der Begriff der „staatlichen Interessen* ist an sich
allerdings ein weiterer und äußerst dehnbarer. Er kann aber im
Rahmen des Art. 16 offenbar nur in dem reichsgesetzlich zuläs-
sigen Sinn verstanden werden. Man käme sonst zu keiner festen
Grenze und würde einer Auslegung die Tür öffnen, welche bis
zur völligen Aufhebung des Vereinsrechtes der Beamten führen
könnte. Dies wollte aber das Reichsvereinsgesetz weder durch
sein Schweigen noch nach seinen Motiven zulassen®. Das Ver-
einsrecht der Beamten besteht daher genau im selben Umfang
wie das Recht zu politischer Tätigkeit.
Im selben Umfang bestehen auch die auf die Vereinstätig-
keit der Beamten bezüglichen Landesausführungsvorschriften ”.
In dem beschriebenen Rahmen trifft Art. 16 nicht nur poli-
tische, sondern auch andere Vereine, er verbietet nicht nur die
Mitgliedschaft, sondern jede Teilnahme, also auch den Versamm-
lungsbesuch. Von dem Verbote kann durch Erlaubnis nicht dis-
pensiert werden.
Die Uebertretung der Vorschrift ist ein Dienstvergehen,
welches bei widerruflich angestellten Beamten jederzeit die Ent-
lassung wegen schuldhaften Verhaltens begründen kann, über
welches aber bei unwiderruflich angestellten Beamten nicht nur
s Damit erledigen sich auch Jdie Schwierigkeiten, welchen M. REINDL
a.2.0. S. 94 ff. bei seiner Auslegung des Art. 16 begegnet.
st Ersetzt ist die K. VO. vom 15. März 1850 über den Vereinseid durch
$ 8 der VollzVO. vom 10. Dezember 1908 zum BG. (GVBl. S. 1041). Fort-
gelten die Min.-Entschließung vom 18. März 1850 und vom 3. April 1850.
WEBER, Sammlung von Ges. und VO. Bd. 4, S. 103. Vgl. M. REINDL a. a. O.
S. 95, Nr. 2, von SARTOR, Reichsvereinsgesetz Anm. 1 zu $1 8.12, °