Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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tilstaat im großen ganzen so gut wie nicht nach einer Staats- 
zugehörigkeit sah, daß er ‘vielmehr einzig strebte, möglichst ihm 
als erwünscht erscheinende Elemente in sein Gebiet zu ziehen und 
hier vermöge der Eingliederung in einen der vorhandenen Stände 
festzuhalten. Aber schon machen sich die Zeichen einer neuen 
Zeit bemerkbar; die Staaten stehen untereinander in Verbindung. 
Man behandelt den Untertan fremder Suveräne nicht als Inländer, 
solange er nicht in den eigenen Untertanenverband übergetreten 
ist, wobei aber wieder eine außerordentliche Unklarheit zutage 
tritt. Obwohl die Vertragstheorie hier den Boden gut vorbereitet 
hatte, kommt die Praxis nicht über die Unterscheidung zwischen 
subditus perpetuus und temporarius hinweg, und wir werden fin- 
den, daß die Praxis in der Folge auch gegenüber einer verhält- 
nismäßig klaren gesetzlichen Regelung völlig versagte. Indessen 
ist doch auch in der Praxis das Streben unverkennbar, die Fort- 
dauer des einmal begründeten Untertanenverhältnisses, damit aber 
dessen persönliche Natur anzuerkennen, sei es daß man zu einer 
doppelten Untertanschaft gelangte, oder wo eine solche vermöge 
des mitgebrachten Rechts des Eingewanderten ausgeschlossen war, 
Auswege suchte*”. So läßt man denn ohne weiteres fremde Un- 
tertanen ım Inland zu, und wenn der Fremde nicht Einheimischer 
werden will, so läßt man ihn das persönliche Band zu seinem 
fremden Staat behalten, stets ein Fremder bleiben, er. mag sich 
nur während seines Aufenthalts im Inland so nützlich machen als 
er kann. Er genießt dafür den Schutz des Staats, muß sich aber 
andererseits in gewisser Hinsicht den einheimischen Gesetzen un- 
terwerfen. Im übrigen gehen nach heutiger Auffassung öffentlich 
und privatrechtliche Gesichtspunkte kunterbunt durcheinander und 
“ Vgl. z. B. v. Kamptz Annalen 1836 S. 519: „.. . Gestatten es..., 
einem Ausländer die Gesetze des Landes, dem er durch seine persönlichen 
Verhältnisse angehört, nicht, den diesfälligen Gesetzen Genüge zu leisten, 
:80 kann er freilich . . . nicht zugelassen werden, es wäre denn, daß 
S. Majestät der König . ... für den besonderen Fall eine Ausnahme von 
der Regel nachzulassen geruhen sollte*.
	        
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