Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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den Inbegriff „aller Rechte und Verbindlichkeiten, die aus der 
einheimischen Geburt in Rücksicht auf den Staat entspringen“, 
$ 512. Der im Inland aufenthältliche „auswärtige Fremdling‘“ ist 
nur vermöge der „Untertanschaft“ der Staatsgewalt unterworfen, 
$ 596. Aber durch „Naturalisation* kann er die Rechte der 
Eingeborenen erlangen, $ 521, er besitzt dann das „Einzöglings- 
recht“, und zwar auch stillschweigend durch Erteilung eines Amts 
oder einer Ehrenstelle.. Mitunter erlangt der Fremde auch nur 
beschränkte Rechte, das „unvollständige Einzöglingsrecht*, so z. B. 
ın Schlesien, wo er noch den Inkolat erwerben muß, will er ad- 
lige Güter kaufen, $ 523. Jedenfalls ist er für die Dauer des 
inländischen Aufenthalts der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des 
Aufenthaltsstaats unterworfen, $$ 595, 597;. denn er ist insolange 
„staatsrechtlich“ Untertan, wenn auch nicht Staatsbürger, $ 591. 
Dafür genießt er aber landesherrlichen Schutz, $ 572, und „viele 
Privilegien“, in welcher Hinsicht namentlich das $$ 527—547 
dargestellte „Preußische Kolonierecht* von Bedeutung ist, wäh- 
Es folgt dann 88 44—80 eine Aufzählung der Rechte und Pflichten der 
Untertanen, 85 81—90 der Staatsbürger, in $8$ 91—93 werden die Rechts- 
verhältnisse der zwischen den zeitigen und Landesuntertanen stehenden 
„Eingesessenen®* behandelt, d. h. der „mit bloßem Grundbesitz im Lande 
Angesessenen“. Ihnen stehen die Rechte der „Staatsbürgerschaft“ nicht 
zu, sie genießen jedoch zeitigen dinglichen und im Fall vorübergehender 
Anwesenheit persönlichen Schutz und haben deshalb „den Huldigungseid 
zu leisten, ohne indessen dadurch das Staatsbürgerrecht oder auch nur das 
Heimatrecht zu erlangen“. Dann folgen $$ 94—98 die Bestimmungen über 
die zeitigen Untertanen, Ausländer, die damit beginnen, daß „zeitige Unter- 
tanen* und „Fremde“ gleichgesetzt werden; darunter versteht man „solche, 
die sich nur vorübergehend im Lande aufhalten, ohne daselbst in den 
Verband der Landesuntertanen aufgenommen zu sein“. Ihnen wird der 
Schutz der Landesgesetze und der Genuß der „bürgerlichen Rechte“ zuge- 
billigt, sie „sind daher den Landesgesetzen unterworfen und dem Staat 
die Leistungen schuldig, die nach Gesetz und Ortsstatut von ihnen ge- 
fordert werden können“. — Die weitere Darstellung wird ergeben, daß 
sich die preuß. Auffassung vielfach mit dieser altenb. deckt — daß hier 
wie dort recht wenig klare Verhältnisse herrschten, woraus dann manche 
Inkonsequenz fließt.
	        
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