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den Inbegriff „aller Rechte und Verbindlichkeiten, die aus der
einheimischen Geburt in Rücksicht auf den Staat entspringen“,
$ 512. Der im Inland aufenthältliche „auswärtige Fremdling‘“ ist
nur vermöge der „Untertanschaft“ der Staatsgewalt unterworfen,
$ 596. Aber durch „Naturalisation* kann er die Rechte der
Eingeborenen erlangen, $ 521, er besitzt dann das „Einzöglings-
recht“, und zwar auch stillschweigend durch Erteilung eines Amts
oder einer Ehrenstelle.. Mitunter erlangt der Fremde auch nur
beschränkte Rechte, das „unvollständige Einzöglingsrecht*, so z. B.
ın Schlesien, wo er noch den Inkolat erwerben muß, will er ad-
lige Güter kaufen, $ 523. Jedenfalls ist er für die Dauer des
inländischen Aufenthalts der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des
Aufenthaltsstaats unterworfen, $$ 595, 597;. denn er ist insolange
„staatsrechtlich“ Untertan, wenn auch nicht Staatsbürger, $ 591.
Dafür genießt er aber landesherrlichen Schutz, $ 572, und „viele
Privilegien“, in welcher Hinsicht namentlich das $$ 527—547
dargestellte „Preußische Kolonierecht* von Bedeutung ist, wäh-
Es folgt dann 88 44—80 eine Aufzählung der Rechte und Pflichten der
Untertanen, 85 81—90 der Staatsbürger, in $8$ 91—93 werden die Rechts-
verhältnisse der zwischen den zeitigen und Landesuntertanen stehenden
„Eingesessenen®* behandelt, d. h. der „mit bloßem Grundbesitz im Lande
Angesessenen“. Ihnen stehen die Rechte der „Staatsbürgerschaft“ nicht
zu, sie genießen jedoch zeitigen dinglichen und im Fall vorübergehender
Anwesenheit persönlichen Schutz und haben deshalb „den Huldigungseid
zu leisten, ohne indessen dadurch das Staatsbürgerrecht oder auch nur das
Heimatrecht zu erlangen“. Dann folgen $$ 94—98 die Bestimmungen über
die zeitigen Untertanen, Ausländer, die damit beginnen, daß „zeitige Unter-
tanen* und „Fremde“ gleichgesetzt werden; darunter versteht man „solche,
die sich nur vorübergehend im Lande aufhalten, ohne daselbst in den
Verband der Landesuntertanen aufgenommen zu sein“. Ihnen wird der
Schutz der Landesgesetze und der Genuß der „bürgerlichen Rechte“ zuge-
billigt, sie „sind daher den Landesgesetzen unterworfen und dem Staat
die Leistungen schuldig, die nach Gesetz und Ortsstatut von ihnen ge-
fordert werden können“. — Die weitere Darstellung wird ergeben, daß
sich die preuß. Auffassung vielfach mit dieser altenb. deckt — daß hier
wie dort recht wenig klare Verhältnisse herrschten, woraus dann manche
Inkonsequenz fließt.