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rend er andrerseits auch wieder in mancher Hinsicht zurückgesetzt
ist, 8 594.
Das volle Untertanenrecht, Indigenat oder Staatsbürgerrecht
wird erworben kraft Familienstands, wobei jedoch nur die inlän-
dische Geburt genannt ist, nicht aber die Verehelichung einer
Ausländerin mit einem Inländer°®, oder aber durch Naturalisation.
Letztere geht als Privileg vom Landesherrn aus, und erfolgt ent-
weder ausdrücklich oder stillschweigend, letzteres inbesondere auch
gegenüber dem Inhaber des „Kolonierechts“: Wer Ausländer von
Geburt, evangelischer Religion, dieser seiner Religion wegen aus
seinem Vaterland vertrieben und seitdem dauernd mit seiner Fa-
milie in Preußen ansässig ist, ist „wahrer Untertan und Staats-
bürger*. Der Kolonist muß deshalb überall zum Bürgerrecht und
zu Aemtern zugelassen werden, $ 545, während sonst ein Fremder
nur mit landesherrlicher Verwilligung ‘in das Bürger- oder Bei-
sassenrecht aufgenommen werden darf, $ 592 (vgl. hierzu aber
unten im Text). Nicht nur hierin- zeigt sich das unmittelbare
Staatsuntertanenverhältnis des Kolonisten, sondern er genießt
außerdem während der sog. Freijahre noch wichtige Vorrechte
hinsichtlich der bürgerlichen Lasten und Gewerbe, was gleich-
zeitig die enge Verbindung der persönlichen und der berufsstän-
dischen Eingliederung im Staat zum Ausdruck bringt.
Im Hinblick auf die Ausführungen REHMs fragt es sich,
welche Bedeutung dem Domizil für die Zugehörigkeit zum Staat
zukommt. Auch hier kommt deutlich zum Ausdruck, daß die
Zugehörigkeit zum Staat hinter der ständischen Eingliederung
zurücktritt: Das Staatsbürgerrecht ist notwendig mit der berufs-
ständischen Eingliederung verbunden, $ 663; der Betrieb „bürger-
8° Moser, Von der Landeshoheit S. 32 und Von der Untertanen Rechte
S. 3 läßt dagegen in diesem Fall das Untertanenverbältnis entstehen. Die
Frage ist nicht unzweifelhaft und wird auch vom ALR. nicht klar gelöst,
da es der aus dem Ausland stammenden Ehefrau nach dem Tod des Mannes
die Auswanderungsfreiheit zubilligt; auf die Frage ist noch zurückzukommen.