Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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rend er andrerseits auch wieder in mancher Hinsicht zurückgesetzt 
ist, 8 594. 
Das volle Untertanenrecht, Indigenat oder Staatsbürgerrecht 
wird erworben kraft Familienstands, wobei jedoch nur die inlän- 
dische Geburt genannt ist, nicht aber die Verehelichung einer 
Ausländerin mit einem Inländer°®, oder aber durch Naturalisation. 
Letztere geht als Privileg vom Landesherrn aus, und erfolgt ent- 
weder ausdrücklich oder stillschweigend, letzteres inbesondere auch 
gegenüber dem Inhaber des „Kolonierechts“: Wer Ausländer von 
Geburt, evangelischer Religion, dieser seiner Religion wegen aus 
seinem Vaterland vertrieben und seitdem dauernd mit seiner Fa- 
milie in Preußen ansässig ist, ist „wahrer Untertan und Staats- 
bürger*. Der Kolonist muß deshalb überall zum Bürgerrecht und 
zu Aemtern zugelassen werden, $ 545, während sonst ein Fremder 
nur mit landesherrlicher Verwilligung ‘in das Bürger- oder Bei- 
sassenrecht aufgenommen werden darf, $ 592 (vgl. hierzu aber 
unten im Text). Nicht nur hierin- zeigt sich das unmittelbare 
Staatsuntertanenverhältnis des Kolonisten, sondern er genießt 
außerdem während der sog. Freijahre noch wichtige Vorrechte 
hinsichtlich der bürgerlichen Lasten und Gewerbe, was gleich- 
zeitig die enge Verbindung der persönlichen und der berufsstän- 
dischen Eingliederung im Staat zum Ausdruck bringt. 
Im Hinblick auf die Ausführungen REHMs fragt es sich, 
welche Bedeutung dem Domizil für die Zugehörigkeit zum Staat 
zukommt. Auch hier kommt deutlich zum Ausdruck, daß die 
Zugehörigkeit zum Staat hinter der ständischen Eingliederung 
zurücktritt: Das Staatsbürgerrecht ist notwendig mit der berufs- 
ständischen Eingliederung verbunden, $ 663; der Betrieb „bürger- 
8° Moser, Von der Landeshoheit S. 32 und Von der Untertanen Rechte 
S. 3 läßt dagegen in diesem Fall das Untertanenverbältnis entstehen. Die 
Frage ist nicht unzweifelhaft und wird auch vom ALR. nicht klar gelöst, 
da es der aus dem Ausland stammenden Ehefrau nach dem Tod des Mannes 
die Auswanderungsfreiheit zubilligt; auf die Frage ist noch zurückzukommen.
	        
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