Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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licher Nahrung“ ist dem Stand der Bürger vorbehalten, $ 1048, 
Eximierten dagegen verboten, es sei denn, daß sie „bürgerlichen 
Lasten und Beschwerden übernehmen“, 88 1029, 1052. Hiervon 
besteht wieder eine Unterausnahme für die Fremden. die drei Jahre 
von der Zahlung dieser Abgaben befreit sind, $ 582. Der Fremde 
kann also recht wohl im Inland Gewerbe betreiben, ohne der stän- 
dischen Eingliederung zu verfallen®!. Erst wenn er sich wirklich 
niederläßt ®, wenn er eingebürgert ist, wird aus dem Wohnort auf 
den Besitz des Bürgerrechts geschlossen und umgekehrt, $ 992. 
Und in der Regel ist vor der Einbürgerung der Indigenat zu er- 
werben, $ 989; denn es ist Sache des Landesherrn, „die Anzahl 
und die Eigenschaften der Staatsbürger zu bestimmen‘, weshalb 
„es den städtischen und bänerlichen Gemeinden ohne landesherr- 
liche Erlaubnis oder Verwilligung nicht zukommt, einem Ausländer 
ungefragt das Bürger- oder Beisassenrecht zu erteilen*, $ 592. 
Hier kommt also zum Ausdruck, daß auch Ausnahmen von dieser 
Regel bestehen, und $ 994 bestätigt dies nochmals ausdrücklich, 
daß mit landesherrlicher Verwilligung auch Ausländer zu Bürger- 
recht aufgenommen werden können. Speziell in Branden-Preußen 
aber darf niemand das Bürgerrecht verweigert werden, im vollen 
Gegensatz zu Oberdeutschland, wo streng an der vorgängigen Er- 
werbung des Indigenats festgehalten wurde, der Ausländer erhält 
es sogar umsonst, wie denn hier überall die Annahme neuer Bür- 
ger begünstigt ist. Wir finden also denselben Gedanken, wie im 
„Kolonierecht* wieder: Auf das persönliche Untertanenverhältnis 
kommt es nicht an, sondern darauf, nach Möglichkeit nützliche 
Elemente ins Land zu ziehen und hier seßhaft zu machen, sei es 
  
si Richtig also Reum S. 144 gegen BORNHAR, der in der 2. Aufl. seines 
Preuß, Staatsrechts I S. 249 denn auch nicht mehr behauptet, daß der 
Grundstückserwerb und der Gewerbetrieb die ständische Eingliederung 
bedinge. 
st Wobei er aber wieder begünstigt ist: er zahlt keine Aufnahmegebühr 
und hat noch drei Jahre Servisfreiheit, 88 582, 994.
	        
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