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licher Nahrung“ ist dem Stand der Bürger vorbehalten, $ 1048,
Eximierten dagegen verboten, es sei denn, daß sie „bürgerlichen
Lasten und Beschwerden übernehmen“, 88 1029, 1052. Hiervon
besteht wieder eine Unterausnahme für die Fremden. die drei Jahre
von der Zahlung dieser Abgaben befreit sind, $ 582. Der Fremde
kann also recht wohl im Inland Gewerbe betreiben, ohne der stän-
dischen Eingliederung zu verfallen®!. Erst wenn er sich wirklich
niederläßt ®, wenn er eingebürgert ist, wird aus dem Wohnort auf
den Besitz des Bürgerrechts geschlossen und umgekehrt, $ 992.
Und in der Regel ist vor der Einbürgerung der Indigenat zu er-
werben, $ 989; denn es ist Sache des Landesherrn, „die Anzahl
und die Eigenschaften der Staatsbürger zu bestimmen‘, weshalb
„es den städtischen und bänerlichen Gemeinden ohne landesherr-
liche Erlaubnis oder Verwilligung nicht zukommt, einem Ausländer
ungefragt das Bürger- oder Beisassenrecht zu erteilen*, $ 592.
Hier kommt also zum Ausdruck, daß auch Ausnahmen von dieser
Regel bestehen, und $ 994 bestätigt dies nochmals ausdrücklich,
daß mit landesherrlicher Verwilligung auch Ausländer zu Bürger-
recht aufgenommen werden können. Speziell in Branden-Preußen
aber darf niemand das Bürgerrecht verweigert werden, im vollen
Gegensatz zu Oberdeutschland, wo streng an der vorgängigen Er-
werbung des Indigenats festgehalten wurde, der Ausländer erhält
es sogar umsonst, wie denn hier überall die Annahme neuer Bür-
ger begünstigt ist. Wir finden also denselben Gedanken, wie im
„Kolonierecht* wieder: Auf das persönliche Untertanenverhältnis
kommt es nicht an, sondern darauf, nach Möglichkeit nützliche
Elemente ins Land zu ziehen und hier seßhaft zu machen, sei es
si Richtig also Reum S. 144 gegen BORNHAR, der in der 2. Aufl. seines
Preuß, Staatsrechts I S. 249 denn auch nicht mehr behauptet, daß der
Grundstückserwerb und der Gewerbetrieb die ständische Eingliederung
bedinge.
st Wobei er aber wieder begünstigt ist: er zahlt keine Aufnahmegebühr
und hat noch drei Jahre Servisfreiheit, 88 582, 994.