Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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mit, erforderlichen Falls aber auch ohne Einbürgerung, wie dies 
dem Merkantilstaat durchaus gemäß ist. 
Ueber das Wesen und den Inhalt, sowie den Rechtsgrund 
der Rechtsstellung als Untertan und Staatsbürger erfahren wir nur, 
$ 512, daß „alle Rechte und Verbindlichkeiten, die aus der ein- 
heimischen Geburt in Rücksicht auf den Staat entspringen, das 
Indigenat ausmachen“. Daneben können wir aus $ 26 ersehen, 
daß es sich hier um „Eigenschaften“ handelt, die in ihrer Ge- 
samtheit den status civitatis ausmachen °®; nach $ 28 werden aber 
die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen 
nach den Gesetzen und Statuten seines Wohnorts beurteilt, und 
zwar auch dann, wenn er sich zeitweilig entfernt hat. Sonst 
kommen dem, der einen Stand im Staat besitzt, auch alle Rechte 
dieses Standes zu. Es streitet also und zwar weit stärker wie 
heute °* die Vermutung für das persönliche Untertanenverhältnis 
und zwar hier mit ständischer Eingliederung. Wer sich nicht als 
Untertan eines fremden Staats oder Ausländer ausweisen kann und 
als solcher respektiert werden muß, d. h. einen Paß oder Kgl. 
Schutzbrief besitzt, & 597, unterliegt also an sich dem Wildfangs- 
recht, $ 534, wird aber in Preußen kraft Königlichen Privilegs auch 
ohne solche Nachweise vor Benachteiligung geschützt, was FI- 
SCHER in $ 571 nochmals zu der Bemerkung veranlaßt, daß die 
Rechtsstellung der Fremden in Preußen in keinem anderen Staat 
eine Parallele findet. Läßt sich der Fremde im Inland förmlich 
s „Eine solche Eigenschaft, worauf sich ein ganzer Inbegriff von 
Rechten gründet, heißt des Menschen Zustand (status personarum) .. . . 
gibt es einen dreifachen Zustand: status libertatis, civitatis et familiae.... 
da es aber mehrere Eigenschaften der Personen gibt, aus welchen Rechte 
herfließen, so muß man soviel status formieren, als es Eigenschaften gibt, 
oder von diesem römischrechtlichen Begriff abgehen... . Wir folgen 
daher dem Begriff der Eigenschaften.“ FISCHER gibt hier also bereits im 
Grunde die Definition GRABOWSKYs, die RÖNNE-ZORN II S. 79 als nicht 
befriedigend bezeichnet — die aber auch die LARAnDs (Staatsrecht 5. Aufl. I 
S. 140) ist. 
5 GRABOWSKY a. a. O. S. 209.
	        
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