Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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nieder, so tritt er in einen der vorhandenen Stände ein, und wird 
damit mindestens mittelbarer Landesuntertan®®. Was den Inhalt 
dieser Verschiebung seines status ausmacht, muß aus den einzel- 
nen Vorschriften entnommen werden, die der Staat für den je- 
weiligen Stand gegeben hat. Allgemeine Normen existieren nicht, 
außer der einen, daß jetzt Unterwerfung unter die einheimische 
Gerichtsbarkeit in vollem Umfange eingetreten ist, daß — abge- 
sehen von etwaigen Privilegien, Freijahrren — ihm wie für alle 
Untertanen die Auswanderung verboten ist, er darf ohne landes- 
herrliche Erlaubnis und Vorwissen den Staat nicht verlassen oder 
auswandern, wovon in Preußen bloß die neueingewanderten Frem- 
den befreit sind °®, $ 587. Hiermit hängt es zusammen, daß — 
wieder von privilegierten Ausnahmen abgesehen — der Untertan 
im Falle der Abwanderung eine Gebühr bezahlen muß, das sog. 
Abfahrtsgeld, 88 618 fi., das gewissermaßen eine Gebühr für die 
Erteilung dieser Erlaubnis darstellt, die bei der Erlegung des 
Abfahrtsgeldes nicht verweigert werden kann, wenn nicht sonstige 
Gründe im Wege stehen. Und hier finden wir den unmittelbaren 
Beweis für die herrschende Unklarheit, die die — sich noch am 
ersten mit der berufsständischen Eingliederung deckende und daher 
jedenfalls ungefähr zum Ausdruck kommende — persönliche Unter- 
  
55 Moser, Von der Landeshoheit in Ansehung der Untertanen Per- 
sonen und Vermögens 1773 Kap. V: „Wer aber das Recht hat Jemanden 
zu Bürger .... ohne höheren Orts anfragen zu müssen, annehmen zu 
dörffen, der nimmt durch solche Bürgerannahme zugleich dem Landesherrn 
auch einen Untertanen an“. 
56 is ist nicht ganz klar, was „Staat“ hier bedeutet; der Sache nach 
muß wohl an den Staat als territorialen Verband gedacht sein, dessen 
Einwohner ja Untertanen des ihn repräsentierenden Herrschers darstellen. 
Umsomehr als das persönliche Verhältnis zum Staat bestehen bleibt, wenn 
nur vorübergehende Abwesenheit vorliegt, während die Auswanderung im 
Gegensatz hierzu als dauernde Abwesenheit das persönliche Untertanenver- 
hältnis erlöschen läßt. Ebensowenig ist klar, was unter „Auswanderung“ 
verstanden wird; anscheinend die dauernde Entfernung aus dem Staats- 
gebiet mit dem Willen nicht zurückzukehren, da andernfalls „zeitweilige“ 
Entfernung vorliegt, so auch die spätere Praxis.
	        
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