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dann, wenn eine Disziplinarstrafe in Betracht kommt, sondern auch
dann, wenn nur eine Ordnungsstrafe verhängt werden soll, nur im
Disziplinarwege erkannt werden kann (BG. Art. 118).
5. Gehorsamspflicht.
Die Gehorsamspflicht (Art. 12) bat keinen selbständigen In-
halt°?, sie deckt sich im Bereich der Dienstpflicht genau mit dieser
und hat deshalb auch für das Recht der Meinungsäußerung keine
selbständige Bedeutung. Gehorsam ist im ganzen Bereich der
Dienstpflicht zu leisten, wenn der Dienstbefehl von der zuständi-
gen Behörde ausgeht, an die zuständige Behörde gerichtet und
formell wie materiell rechtmäßig ist. Die Enthaltung von kriti-
schen Aeußerungen über das Amt oder über öffentliche Angele-
genheiten überhaupt kann deshalb durch dienstliche Befehle der
vorgesetzten Behörden in allgemeiner Form (Verordnung, Dienst-
anweisung) oder auch durch Einzelverfügung in jedem Einzelfalle
in demselben Umfang verlangt werden, in welchem sie nach den
entwickelten Grundsätzen durch die Dienstpflieht geboten ist.
Ueber die Dienstpflicht hinaus besteht Gehorsamspflicht auch ge-
genüber denjenigen dienstlichen Verfügungen und Anordnungen
der zuständigen Behörden und Stellen, welche sich auf die Ein-
haltung der den Beamten auferlegten Beschränkungen im Privat-
leben beziehen, mögen sie also die Amtsverschwiegenheit, das
Gutachtenverbot, die Achtungspflicht, die Beschränkung der Ge-
schäftsfreiheit oder die Beschränkung der Vereinstätigkeit betref-
fen. Der Disziplinarrichter hat die Rechtmäßigkeit dieser Ver-
fügungen zu prüfen.
IV. Die Verhaltenspflicht.
Wie oben bemerkt wurde, steht die Verhaltenspflicht zur
Dienstpflicht: in einem anderen Verhältnis als diejenigen Pflichten,
ss Sie ist deshalb in anderen Beamtengesetzen, so insbesondere im
RBG., nicht ausdrücklich formuliert, bildet hier einen Inhaltsteil der Dienst-
pflicht, genauer die formale Seite derselben.