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tion oder Grundsteuer nicht unmittelbar vom Hufenbesitzer, son-
dern von der Gutsherrschaft erhebt, der es überlassen bleibt, die
Steuer von den Hufenbesitzern einzutreiben®”. Allerdings hatte
sich die Landeshoheit in Preußen auch hier mehrfach durchzusetzen
gewußt, indem sie durch Staatsverträge mit dem Ausland viele
Erleichterungen geschaffen hatte, $$ 630 ff. Wie sehr indessen auch
hier die Landeshoheit ihre Grenzen bei den Landsassen fand, beweist
der Umstand, daß sich diese bei Domizilverlegungen im Inland
ihr Abzugsrecht nicht nehmen ließen.
IV.
Diese FiscHERsche Darstellung findet sich im großen ganzen
im ALR. wieder, das ja in der Hauptsache das geltende Recht
nach einer mittleren ausgleichenden Linie geben will. Deshalb
sind kleine Abweichungen unvermeidlich, besonders wenn man
berücksichtigt, daß FISCHER in Halle lehrte, wo „das öffentliche
Recht nicht anders gelehrt werden konnte, als mit Rücksicht auf
Seiner Majestät Gerechtsame“ °, während das ALR. bereits starke
Konzessionen an den Rechtsstaat enthält. Gewiß vereinigt sich
auch hier die Fülle der Staatsgewalt in der Person des Mon-
erchen — aber nicht in dem Sinne eines l’eiat e’est moi Lud-
wigs XIV., sondern in dem Sinne Friedrichs Il, daß der Herrscher
der erste Diener des Staates sei. Deshalb leitet das ALR. die
Vereinigung der summa »potestas in der Person des Staatsober-
haupts nicht aus einer absoluten Herrschaft über ein rechtloses Unter-
tanenvolk her, sondern es läßt sie ihm zukommen zur Erreichung
der im einzelnen näher umschriebenen Staatszwecke, die sich nach
damaliger Auffassung in vifae sufficientia, tranquilliüas el secu-
rüas erschöpfen, Il, 17 88 1ff. Kommt hier schon zum Aus-
druck, daß der Staat eine Rechtsgemeinschaft darstellt, deren
Zwecke zu erreichen für ihn keineswegs ein absolutes Recht
© KeıL a. a. 0.S. 49 f.
°ı BOBNHAK, Preuß. Staats- und Rechtsgeschichte S. 193.