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suistisch geordneten Mitgliedschaftsverhältnis zum preußischen Staat
steht, vom Staatsgebiet aus — es enthält grundsätzlich nur terri-
toriales Recht — und stellt jeden Einwohner desselben in einen
Kreis von Rechtssätzen, die sich unmittelbar an ihn wenden und
ihm je nach Alter, Stand, Geschlecht usw. das Maß von Rechten
und Pflichten zuweisen, dessen sowohl der einzelne zur Erreichung
der vitae sufficientia, als der Staat zur Erreichung seiner Zwecke
und Aufgaben bedarf. Innerhalb dieser mitgliedschaftlichen Sphäre
genießt der einzelne nicht nur persönliche Freiheit des Tuns und
Lassens, sondern er hat sogar unmittelbare Forderungsrechte an
den Staat, nämlich auf Gewährung von Rechtsschutz gegen innere
und äußere Feinde — durch das Heer und die Gerichtsbarkeit ° —,
auf die Einrichtung von Anstalten, deren er zur Erreichung eben
dieses Schutzes und der vitae sufficientia bedarf, wozu auch der
Anspruch auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit gehört,
II 19 $ 15. Soweit ihm zur Erreichung dieser Rechte der Klage-
weg vor den Gerichten verschlossen ist, kommt ihm doch ein un-
beschränktes Petitionsrecht gegenüber dem Staatsoberhaupt und den
Behörden zu, welch letzteren ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist,
die ihnen gemachten Vorstellungen zu prtfen (II 20 $ 156), so
daß also recht wohl in Hinblick auf Einl. $ 89 von einem wirk-
lichen Rechtskreis der Mitglieder des Staats gesprochen werden
kann, wodurch gleichzeitig die Terminologie des AL. einen ganz
besonderen Inhalt erlanyt *%.
« Deshalb ist im allgemeinen Selbsthilfe unstatthaft, Einl. 88 77 ff.
% Aus Einl. $ 23 geht aber hervor, daß das mitgliedschaftliche Ver-
hältnis im Staat sozusagen nur den ÖObersatz enthält. Das ALR. stellt
zwar von Staats wegen eine Kodifikation auf, die sich zunächst an alle
Mitglieder des Staats wendet, und demgemäß auch alle Mitglieder des
Staats unter die staatliche Gerichtsbarkeit stellt. Die Gesetze verbinden
alle seine Mitglieder, $ 22, aber für Mitglieder des Staats bestimmen sich
die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse nach den Gesetzen der
Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes, $ 23, ev. der Herkunft, $ 25. Wir finden
hier die Bestätigung dafür, daß auch das ALR. an dem Hergebrachten
nichts ändern will, daß nach wie vor der Staat vor den bestehenden Herr-