Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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suistisch geordneten Mitgliedschaftsverhältnis zum preußischen Staat 
steht, vom Staatsgebiet aus — es enthält grundsätzlich nur terri- 
toriales Recht — und stellt jeden Einwohner desselben in einen 
Kreis von Rechtssätzen, die sich unmittelbar an ihn wenden und 
ihm je nach Alter, Stand, Geschlecht usw. das Maß von Rechten 
und Pflichten zuweisen, dessen sowohl der einzelne zur Erreichung 
der vitae sufficientia, als der Staat zur Erreichung seiner Zwecke 
und Aufgaben bedarf. Innerhalb dieser mitgliedschaftlichen Sphäre 
genießt der einzelne nicht nur persönliche Freiheit des Tuns und 
Lassens, sondern er hat sogar unmittelbare Forderungsrechte an 
den Staat, nämlich auf Gewährung von Rechtsschutz gegen innere 
und äußere Feinde — durch das Heer und die Gerichtsbarkeit ° —, 
auf die Einrichtung von Anstalten, deren er zur Erreichung eben 
dieses Schutzes und der vitae sufficientia bedarf, wozu auch der 
Anspruch auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit gehört, 
II 19 $ 15. Soweit ihm zur Erreichung dieser Rechte der Klage- 
weg vor den Gerichten verschlossen ist, kommt ihm doch ein un- 
beschränktes Petitionsrecht gegenüber dem Staatsoberhaupt und den 
Behörden zu, welch letzteren ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist, 
die ihnen gemachten Vorstellungen zu prtfen (II 20 $ 156), so 
daß also recht wohl in Hinblick auf Einl. $ 89 von einem wirk- 
lichen Rechtskreis der Mitglieder des Staats gesprochen werden 
kann, wodurch gleichzeitig die Terminologie des AL. einen ganz 
besonderen Inhalt erlanyt *%. 
« Deshalb ist im allgemeinen Selbsthilfe unstatthaft, Einl. 88 77 ff. 
% Aus Einl. $ 23 geht aber hervor, daß das mitgliedschaftliche Ver- 
hältnis im Staat sozusagen nur den ÖObersatz enthält. Das ALR. stellt 
zwar von Staats wegen eine Kodifikation auf, die sich zunächst an alle 
Mitglieder des Staats wendet, und demgemäß auch alle Mitglieder des 
Staats unter die staatliche Gerichtsbarkeit stellt. Die Gesetze verbinden 
alle seine Mitglieder, $ 22, aber für Mitglieder des Staats bestimmen sich 
die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse nach den Gesetzen der 
Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes, $ 23, ev. der Herkunft, $ 25. Wir finden 
hier die Bestätigung dafür, daß auch das ALR. an dem Hergebrachten 
nichts ändern will, daß nach wie vor der Staat vor den bestehenden Herr-
	        
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