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sichtlich der aus dem dritten status fließenden Rechte, der Sachen-
oder Privatrechte. Die Teilnahme an diesen ist nicht den Mit-
gliedern des Staates vorbehalten, der Staat verstattet diese Teil-
nahme auch den fremden Untertanen, die er selbst bei längerem
Aufenthalt im Inland als solche anerkennt. Damit geht er wieder
vom Staatsgebiet ab und kehrt zum persönlichen Verband zurück;
er betrachtet den Schutz der Gerichtsbarkeit nicht als Reservat
der „Landes*-Untertanen, wenn auch auf Retorsion erkannt wer-
den kann, $ 43, und bringt so zum Ausdruck, daß das dingliche
Verhältnis nur in gewisser Hinsicht Wirkung äußert, während
das mitgliedschaftliche Verhältnis zum Staat im Grunde doch auf
der persönlichen Bezieliung beruht. Die hier maßgebenden Be-
stimmungen finden sich in den Vorschriften über die Gerichtsbar-
keit, einmal in Einl. $$ 23ff., die im wesentlichen auf die FISCHER-
sche Darstellung hinauskommen und in $ 41 speziell „fremde
Untertanen bei dem Betrieb erlaubter, Geschäfte sich der Rechte
der Einwohner erfreuen lassen“, zum andern in II 17, wo in
S 127 der Staat seinen Untertanen verbietet, sich ohne sein Vor-
wissen der Gerichtsbarkeit durch Auswanderung zu entziehen °”.
Weil aber die Fremden vermöge Einl. 33 34, 35 der inländischen
Gerichtsbarkeit teilweise unterstehen, mußte hier eine Ausnahme-
bestimmung getroffen werden, $ 131, nach der sie jederzeit nach
Willkür das Land wieder verlassen können, sofern sie darin weder
ein Amt übernommen, noch Grundstücke angekauft, noch bürger-
liche Gewerbe getrieben haben. Nach $ 132 können Ausländer,
die sich im Lande wirklich niedergelassen haben, noch 10 Jahre
seit ihrer Ankunft auswandern.
% Trotz dieser doch nicht gut mißverständlichen Bestimmung scheint
die Ansicht weitverbreitet zu sein, in Preußen habe das Individuum nach
Belieben die Verbindung mit dem Staat lösen können, es habe absolute
Freizügigkeit bestanden, vgl. z. B. BÄHR in Iherings Jahrbüchern 1883
S. 848, 373. Der Satz galt nur umgekehrt, man machte der Einwanderung
keine Schwierigkeiten. Richtig Anscuütz, Kommentar zur VU. Bd. 1],
S. 179.