Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zu, zum Grundstückserwerb. ja er sucht sie sogar als Beamte in 
seine Dienste zu ziehen. In dem Augenblick, in dem der Aus- 
länder dergestalt zu ihm in Beziehungen tritt, und damit seinen 
Rechtsschutz begehrt, entstehen auch Pflichten für ihn, denn 
Recht und Pflicht korrespondieren, Einl. $$ 40, 76, 92; von jetzt 
ab darf er sich insbesondere nicht mehr der inländischen Gerichts- 
barkeit entziehen, soweit er sich ihr unterworfen hat. Damit 
läßt er sich aber noch nicht förmlich nieder. Diese Niederlassung 
erfolgt zwar in der Regel gleichzeitig”’ mit dem Erwerb von 
Grundbesitz usw., ist jedoch wie seither im allgemeinen frei und 
daher nicht notwendig damit verbunden ’'. Auch der freie Ge- 
lehrte „läßt sich nieder“, d. h. begründet einen festen Wohnsitz, 
ein Domizil, ganz ebenso wie der Kaufmann, der Handwerker, 
der Arzt, der Rentner. An diese Fälle ist in $ 132 gedacht; 
der Merkantilstaat sucht alle Personen an sich zu ziehen, deren 
Aufenthalt ihm nützlich erscheint ””, indem er ihnen — sofern 
sie Ausländer sind — auch bei fester Niederlassung gewisse 
Vorrechte vor den „Einheimischen*, hier noch 10 Jahre lang 
”° Die Behauptung BoRNHAKSs S. 249 und MEJers S. 222, diese Ver- 
bindung sei notwendig, ist nicht haltbar, wenn auch die spätere Praxis 
ganz auf diesem Standpunkte beharrte. Vgl. auch E. v. MAIER, Franzö- 
sische Einflüsse usw. II S. 337 ff. 
”ı ALR.II8 88 17, 19, 20. — Erst die StO. von 1808 $ 23 verlangt die 
Gewinnung des Bürgerrechts nicht nur wie seither nur zum Betrieb eines 
bürgerlichen Gewerbs, sondern auch zum Besitz eines Grundstücks. Die 
spätere Praxis erblickte auch im Künstler einen Gewerbetreibenden (v. RÖNNE 
StO. 1840 8. 59). Aber auch sie ließ immer noch „auswärtige“ Gewerbe- 
treibende zu, sofern die Geschäfte „vorübergehend“ waren (v. RönneE S. 39), 
Speziell für Ausländer verlangte man die Bestellung eines inländischen 
Stellvertreters (BIELITZ Kommentar zum ALR. Bd. 6 S. 161), der die sich 
aus dem Bürgerrecht ergebenden Rechte und Pflichten für ihn ausübte. 
7% Fischer $ 562: „Hauptsächlich hat man die Einwanderung der 
Handwerker, Manufakturisten und Künstler zu begünstigen und ihnen zur 
Anlockung Prämien auszusetzen‘. — Vgl. auch STÖrcK in Holtzendorfis 
Handbuch des Völkerrechts Rd. 1 S. 597.
	        
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