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zu, zum Grundstückserwerb. ja er sucht sie sogar als Beamte in
seine Dienste zu ziehen. In dem Augenblick, in dem der Aus-
länder dergestalt zu ihm in Beziehungen tritt, und damit seinen
Rechtsschutz begehrt, entstehen auch Pflichten für ihn, denn
Recht und Pflicht korrespondieren, Einl. $$ 40, 76, 92; von jetzt
ab darf er sich insbesondere nicht mehr der inländischen Gerichts-
barkeit entziehen, soweit er sich ihr unterworfen hat. Damit
läßt er sich aber noch nicht förmlich nieder. Diese Niederlassung
erfolgt zwar in der Regel gleichzeitig”’ mit dem Erwerb von
Grundbesitz usw., ist jedoch wie seither im allgemeinen frei und
daher nicht notwendig damit verbunden ’'. Auch der freie Ge-
lehrte „läßt sich nieder“, d. h. begründet einen festen Wohnsitz,
ein Domizil, ganz ebenso wie der Kaufmann, der Handwerker,
der Arzt, der Rentner. An diese Fälle ist in $ 132 gedacht;
der Merkantilstaat sucht alle Personen an sich zu ziehen, deren
Aufenthalt ihm nützlich erscheint ””, indem er ihnen — sofern
sie Ausländer sind — auch bei fester Niederlassung gewisse
Vorrechte vor den „Einheimischen*, hier noch 10 Jahre lang
”° Die Behauptung BoRNHAKSs S. 249 und MEJers S. 222, diese Ver-
bindung sei notwendig, ist nicht haltbar, wenn auch die spätere Praxis
ganz auf diesem Standpunkte beharrte. Vgl. auch E. v. MAIER, Franzö-
sische Einflüsse usw. II S. 337 ff.
”ı ALR.II8 88 17, 19, 20. — Erst die StO. von 1808 $ 23 verlangt die
Gewinnung des Bürgerrechts nicht nur wie seither nur zum Betrieb eines
bürgerlichen Gewerbs, sondern auch zum Besitz eines Grundstücks. Die
spätere Praxis erblickte auch im Künstler einen Gewerbetreibenden (v. RÖNNE
StO. 1840 8. 59). Aber auch sie ließ immer noch „auswärtige“ Gewerbe-
treibende zu, sofern die Geschäfte „vorübergehend“ waren (v. RönneE S. 39),
Speziell für Ausländer verlangte man die Bestellung eines inländischen
Stellvertreters (BIELITZ Kommentar zum ALR. Bd. 6 S. 161), der die sich
aus dem Bürgerrecht ergebenden Rechte und Pflichten für ihn ausübte.
7% Fischer $ 562: „Hauptsächlich hat man die Einwanderung der
Handwerker, Manufakturisten und Künstler zu begünstigen und ihnen zur
Anlockung Prämien auszusetzen‘. — Vgl. auch STÖrcK in Holtzendorfis
Handbuch des Völkerrechts Rd. 1 S. 597.