Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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die wir als Nebenpflichten der Dienstpflicht bezeichnet und im 
bisherigen erörtert haben. | 
Das Gesetz sagt in Art. 11 in fast wörtlicher Uebereinstim- 
mung mit dem RBG. 8 10: 
„Der Beamte hat sich durch sein Verhalten in und außer 
dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu er- 
weisen.“ 
Diese Verhaltenspflicht steht mit der Dienstpflicht in loserem 
Zusammenhang als jene Nebenpflichten, sie nimmt nicht nur auf 
das Amt, sondern auf den Beruf des Beamten als eines Ganzen 
Bezug. In ihr lebt in gewissem Maß die Vorstellung eines be- 
sonderen Beamtenstandes mit besonderer Berufsehre fort. Sie 
hängt auch mit der Rangfähigkeit der Beamten und mit dem 
Ordens- und Titelwesen innerlich enger als mit der Dienstpflicht 
zusammen, so wird z. B. tatsächlich außerhalb des staatsrecht- 
lichen Dienstaufsichts- und Disziplinarverfahrens in der Praxis 
des Staatsdienstes noch ein Rangieren der Beamten in der Dienst- 
politik der Beförderungen, Versetzungen und Auszeichnungen ge- 
übt, wobei die „Achtungswürdigkeit des Verhaltens“ ohne Zweifel 
tatsächlich eine recht erhebliche Rolle spielt. Diese Dinge liegen 
nun abseits von staatsrechtlicher Betrachtung und ein Gutteil des 
achtungswürdigen Verhaltens hat mit Dienstpflicht und Dienst- 
recht nichts zu tun. Es ist die imponderable Seite dieses Berufes. 
Zieht man diese mehr persönliche als berufliche Interessensphbäre 
ab, so bleibt in Art. 11 doch eine Verhaltensregel übrig, die 
einen besonderen Inhalt hat, der mit Amt, Dienst und Geschäften 
nicht von selbst gegeben ist. Die Regel bindet daher den Be- 
amten auch über den Bestand des Dienstverhältnisses hinaus im 
Ruhestande. Die Dienstpflicht stellt materielle Anforderungen an 
Tun und Nichttun, sie umfaßt auch Regeln des Verfahrens; das 
achtungswürdige Verhalten ist eine besondere Sache. 
Es geht uns hier nur soweit an, als es sich mit dem Recht 
auf Kritik berührt.
	        
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