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die wir als Nebenpflichten der Dienstpflicht bezeichnet und im
bisherigen erörtert haben. |
Das Gesetz sagt in Art. 11 in fast wörtlicher Uebereinstim-
mung mit dem RBG. 8 10:
„Der Beamte hat sich durch sein Verhalten in und außer
dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu er-
weisen.“
Diese Verhaltenspflicht steht mit der Dienstpflicht in loserem
Zusammenhang als jene Nebenpflichten, sie nimmt nicht nur auf
das Amt, sondern auf den Beruf des Beamten als eines Ganzen
Bezug. In ihr lebt in gewissem Maß die Vorstellung eines be-
sonderen Beamtenstandes mit besonderer Berufsehre fort. Sie
hängt auch mit der Rangfähigkeit der Beamten und mit dem
Ordens- und Titelwesen innerlich enger als mit der Dienstpflicht
zusammen, so wird z. B. tatsächlich außerhalb des staatsrecht-
lichen Dienstaufsichts- und Disziplinarverfahrens in der Praxis
des Staatsdienstes noch ein Rangieren der Beamten in der Dienst-
politik der Beförderungen, Versetzungen und Auszeichnungen ge-
übt, wobei die „Achtungswürdigkeit des Verhaltens“ ohne Zweifel
tatsächlich eine recht erhebliche Rolle spielt. Diese Dinge liegen
nun abseits von staatsrechtlicher Betrachtung und ein Gutteil des
achtungswürdigen Verhaltens hat mit Dienstpflicht und Dienst-
recht nichts zu tun. Es ist die imponderable Seite dieses Berufes.
Zieht man diese mehr persönliche als berufliche Interessensphbäre
ab, so bleibt in Art. 11 doch eine Verhaltensregel übrig, die
einen besonderen Inhalt hat, der mit Amt, Dienst und Geschäften
nicht von selbst gegeben ist. Die Regel bindet daher den Be-
amten auch über den Bestand des Dienstverhältnisses hinaus im
Ruhestande. Die Dienstpflicht stellt materielle Anforderungen an
Tun und Nichttun, sie umfaßt auch Regeln des Verfahrens; das
achtungswürdige Verhalten ist eine besondere Sache.
Es geht uns hier nur soweit an, als es sich mit dem Recht
auf Kritik berührt.