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ländische juristische Person nach 116 $ 83 der gleichen Beschrän-
kung unterliegt, weshalb ausländische nicht besser gestellt werden
konnten. Im übrigen aber blieb es bei der Auffassung, daß der
Grundstückserwerb die volle Untertanschaft nicht begründe, der
Ausländer wurde nur landsassiatus minus plenus ’° und unterstand
nur den Pflichten, die aus der Gewalt über das Grundstück ent-
sprangen. Damit deckt sich, daß das Obertribunal ’”” am 7. Dez.
1859 den selbständigen Ausländer, der ein Rittergut erworben
und den Homagialeid geleistet hat, als Staatsangehörigen ablehnt.
Und wieder das gleiche ergibt sich daraus, daß die Verlei-
hung eines Amts nur die Freizügigkeit des Ausländers beschränkt,
während er — ohne gleichzeitige Niederlassung — damit noch
nicht für dauernd preußischer Untertan wird, was nach heutiger
Auffassung doch eigentlich selbstverständlich ist, und auch bereits
von FISCHER, wie erwähnt, als „stillschweigende Erlangung des
Einzöglingsrechts“, also durchaus in heutigem Sinne aufgefaßt
wird. Wer als „Beamter des Staats* verpflichtet wird, übernimmt
damit die „allgemeinen Untertanenpflichten“, daneben aber be-
sondere Treue und Gehorsam gegenüber dem Staatsoberhaupt,
II 10 8 2. Worin diese „allgemeinen Untertanenpflichten® be-
stehen, sagt uns das ALR. nicht. Die Bestimmung kann denn
auch nur so verstanden werden, daß jedermann durch die Ueber-
nahme eines Amts — sofern er dies noch nicht bereits ist —
Untertan wird, und zwar ein Untertan, dem besondere Treue
und Gehorsam obliegen. Aber es wird streng unterschieden zwi-
schen der Eigenschaft des Beamten als Privatperson und eben
als Beamter, und in letzterer Hinsicht wieder, ob es sich um
einen unmittelbaren („Königlichen“) oder nur einen mittelbaren
Beamten handelt. Beide Kategorien stellen zusammen — soweit sie
”* Der volle Landsassiat wurde erst durch die AGO. und die KO. vom
15. 4. 1809 eingeführt; vgl. auch den oben Note 71 erw. $ 23 der StO.
von 1808.
” v, RÖNNE, Ergänzungen, 7. Aufl. 4/6836.