Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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insoweit die Stellung zun Staat, die Eigenart des „Amts“, be- 
sondere Vorschriften hinsichtlich der Beamten erfordert, eine Ab- 
weichung von der Norm stattfindet, während es im übrigen bei 
den allgemeinen Vorschriften bewendet. Der Beamte ist deshalb 
eximiert, er braucht sich nicht seßhaft zu machen, er ist bereits 
vermöge des Beamtenverhältnisses dem Staat eng verbunden; aber 
wenn er Wert darauf legt, kann, gegebenenfalls muß er sogar das 
Bürgerrecht gewinnen, in den Bürgerstand eintreten, wobei er in- 
dessen wieder gewisse Erleichterungen genießt. Aber im übrigen 
fragt der Staat nicht viel nach seinen bürgerlichen und sonstigen 
persönlichen Verhältnissen, ihm genügt es, wenn er den Ausländer 
vermöge des Beamtenverhältnisses an sich fesselt und so dem In- 
land erhalten kann. Während der Dauer dieses Verhältnisses ist 
er sein Untertan — die im Inland geborene Nachkommenschaft 
dieses Beamten dagegen für immer®‘. Damit wird grundsätzlich 
im ALR. die bereits von FISCHER ausgesprochene „stillschwei- 
gende Naturalisation“ bei der Verleihung eines Staatsamts — wenn 
auch unbedingt nur für die Dauer dieser Verleihung — bestätigt, 
die sich in der Folge überall, wenn auch teilweise erst sehr spät, 
durchgesetzt hat °?. 
erlaubnis von dem in inländischen Dienst getretenen Ausländer, aber nicht 
in Hinblick auf II 17 $ 131, sondern weil man den Eintritt in den in- 
ländischen Dienst als Begründung des Untertanenverhältnisses ansah, wie 
aus dem Auswanderungsedikt vom 2. 7. 1812 hervorgeht. 
sı Zweifelhaft; vgl. oben Note 50 und unten Note 94. Die Württem- 
berg. Verfassung vom 29. 9. 1819 enthält eine ähnliche Bestimmung wie 
das ALR., auch hier begründet die Anstellung im Staatsdienst für die 
Dauer der Dienstzeit das Staatsbürgerrecht. MonL erklärt die während 
der Dienstzeit geborenen Kinder für württemb. Staatsangehörige, während 
dies BOSCHER bestreitet, vgl. BAZILLE-KösTtLın a. a. O. S. 133. 
82 FISCHER scheint tatsächlich seiner Zeit mehrfach weit vorausgeeilt 
zu sein; z. B. deutet er bereits 8 891 das Marktrecht als die alleinige 
Quelle des Stadtrechts an. Hier, hinsichtlich des Untertanenrechts, scheidet 
er ganz modern zwischen der feierlichen Staatsbürgerrechtsgewinnung und 
der stillschweigenden vermöge Uebernahme eines Amts. Sein Zeitgenosse 
BOopDMAN, den REHM S. 77 als Hauptvertreter einer neuen Richtung zitiert,
	        
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