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est etiam de territorio meo. Abernichtnur, daß uns vielfach Reste
werden durften. Eine Erteilung der Staatsangehörigkeit ohne die Gemeinde-
zugehörigkeit und ebenso der Besitz des Gemeindebürgerrechts ohne die
Staatsangehörigkeit kannte das alte württembergische Recht nicht.“ Man
wachte keinen Unterschied zwischen Erwerb und Verlust der Gemeinde-
und der Staatsangehörigkeit. Da das Recht zur Niederlassung mit Aus-
nahme der in Diensten des Landesherrn stehenden Personen an den Besitz
des Bürgerrechts geknüpft war, und ohne besondre Erlaubnis des Landes-
herrn Nichtbürger im Staat nicht geduldet wurden, seien fast alle Ein-
wohner zugleich Untertanen gewesen. Man hätte hier also ausschließlich
am alten Bürgerverband festgehalten, die Gemeindemitgliedschaft ver-
mittelte zugleich die Untertanschaft. Daneben stand als Ausnahme das
unmittelbare persönliche Verhältnis des Beamtenheers zum Staate. Die
Verfassung von 1819 führt diese letztere Abstrahierung allgemein durch:
nach $ 19 wird das Staatsbürgerrecht erworben durch Geburt oder Auf-
nahme, bei letzterer wird jedoch die vorläufige Zusicherung des Gemeinde-
rechts verlangt; daneben steht wie in Preußen die stillschweigende Auf-
nahme auf die Dauer der Dienstzeit durch Anstellung im Staatsdienst.
2. Die bayr. VU. vom 26.5. 1818 Tit. IV scheidet zwischen Indigenats-
recht und Staatsbürgerrecht. Ersteres ist nach $ 1 Voraussetzung „zum
vollen Genuß aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern“
und wird erworben entweder durch Geburt oder Naturalisation. Letztere
wird nach $ 3 des einen Bestandteil der VU. bildenden Indigenatsedikts
„erworben®* durch a) Verehelichung, b) Einwanderung in Verbindung mit
Ansäßigmachung und dem Nachweis, daß Eutlassung aus dem fremden
persönlichen Verhältnis erfolgt ist, c) durch besonderes Kgl. Dekret. Staats-
bürger ist dagegen, wer das Indigenatsrecht besitzt und noch gewisse Vor-
aussetzungen nachweisen kann; aber es handelt sich hier um einen politi-
schen status, 88 7—9 Ind.Ed. Die VU. allerdings scheint im Gegensatz zu
diesem von ihr selbst angezogenen Ind.Ed. Indigenats- und Staatsbürger-
recht gleichzustellen, indem sie Tit. IV 32 das eine durch das andre bedingt
und in $ d3 nur zur Ausübung des Staatsbürgerrechts neben dem Indi-
genatsrecht noch gewisse Voraussetzungen verlangt, unter denen besonders
interessant der „Eintritt in ein öffentliches Amt* ist, während nach $ 4
die Aemter allenfalls Naturalisierten erteilt werden können. Diese Unklar-
heit wird noch vermehrt dadurch, daß die Ansässigkeit durch den Besitz
besteuerter Gründe, Renten oder Rechte oder die Ausübung besteuerter Ge-
werbe bei Hinzukommen des Indigenatrechts zur Ausübung des Staatsbürger-
rechts berechtigen, während diese Voraussetzungen noch nicht zum Erwerb
des Indigenatsrechts ausreichen, sofern nicht Niederlassung hinzukommt
(Ind.Ed. $ 4). Der Begriff des Einwohners bedingt also in Bayern für den
Einzelfall ganz so wie in Preußen die Niederlassung, ohne sie liegt nur Aufent-