Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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est etiam de territorio meo. Abernichtnur, daß uns vielfach Reste 
werden durften. Eine Erteilung der Staatsangehörigkeit ohne die Gemeinde- 
zugehörigkeit und ebenso der Besitz des Gemeindebürgerrechts ohne die 
Staatsangehörigkeit kannte das alte württembergische Recht nicht.“ Man 
wachte keinen Unterschied zwischen Erwerb und Verlust der Gemeinde- 
und der Staatsangehörigkeit. Da das Recht zur Niederlassung mit Aus- 
nahme der in Diensten des Landesherrn stehenden Personen an den Besitz 
des Bürgerrechts geknüpft war, und ohne besondre Erlaubnis des Landes- 
herrn Nichtbürger im Staat nicht geduldet wurden, seien fast alle Ein- 
wohner zugleich Untertanen gewesen. Man hätte hier also ausschließlich 
am alten Bürgerverband festgehalten, die Gemeindemitgliedschaft ver- 
mittelte zugleich die Untertanschaft. Daneben stand als Ausnahme das 
unmittelbare persönliche Verhältnis des Beamtenheers zum Staate. Die 
Verfassung von 1819 führt diese letztere Abstrahierung allgemein durch: 
nach $ 19 wird das Staatsbürgerrecht erworben durch Geburt oder Auf- 
nahme, bei letzterer wird jedoch die vorläufige Zusicherung des Gemeinde- 
rechts verlangt; daneben steht wie in Preußen die stillschweigende Auf- 
nahme auf die Dauer der Dienstzeit durch Anstellung im Staatsdienst. 
2. Die bayr. VU. vom 26.5. 1818 Tit. IV scheidet zwischen Indigenats- 
recht und Staatsbürgerrecht. Ersteres ist nach $ 1 Voraussetzung „zum 
vollen Genuß aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern“ 
und wird erworben entweder durch Geburt oder Naturalisation. Letztere 
wird nach $ 3 des einen Bestandteil der VU. bildenden Indigenatsedikts 
„erworben®* durch a) Verehelichung, b) Einwanderung in Verbindung mit 
Ansäßigmachung und dem Nachweis, daß Eutlassung aus dem fremden 
persönlichen Verhältnis erfolgt ist, c) durch besonderes Kgl. Dekret. Staats- 
bürger ist dagegen, wer das Indigenatsrecht besitzt und noch gewisse Vor- 
aussetzungen nachweisen kann; aber es handelt sich hier um einen politi- 
schen status, 88 7—9 Ind.Ed. Die VU. allerdings scheint im Gegensatz zu 
diesem von ihr selbst angezogenen Ind.Ed. Indigenats- und Staatsbürger- 
recht gleichzustellen, indem sie Tit. IV 32 das eine durch das andre bedingt 
und in $ d3 nur zur Ausübung des Staatsbürgerrechts neben dem Indi- 
genatsrecht noch gewisse Voraussetzungen verlangt, unter denen besonders 
interessant der „Eintritt in ein öffentliches Amt* ist, während nach $ 4 
die Aemter allenfalls Naturalisierten erteilt werden können. Diese Unklar- 
heit wird noch vermehrt dadurch, daß die Ansässigkeit durch den Besitz 
besteuerter Gründe, Renten oder Rechte oder die Ausübung besteuerter Ge- 
werbe bei Hinzukommen des Indigenatrechts zur Ausübung des Staatsbürger- 
rechts berechtigen, während diese Voraussetzungen noch nicht zum Erwerb 
des Indigenatsrechts ausreichen, sofern nicht Niederlassung hinzukommt 
(Ind.Ed. $ 4). Der Begriff des Einwohners bedingt also in Bayern für den 
Einzelfall ganz so wie in Preußen die Niederlassung, ohne sie liegt nur Aufent-
	        
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