Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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verhältnis persönlicher Natur ist und von den territorialen Be- 
ziehungen losgelöst werden kann — eine nach der herrschenden 
naturrechtlichen Lehre eigentlich selbstverständliche Auffassung. 
Und wie man das Domizil mindestens bei vertragsmäßigem, viel- 
leicht sogar bei einseitigem Vorbehalt (letzterenfalls sofern nur 
die Lasten weiter entrichtet wurden) weiterbestehen ließ, so blieb 
auch das Untertanenverhältnis zum Staat bestehen, wenn die Re- 
gierung bei dem Verlassen des Staatsgebiets konstatierte, daß 
damit das Untertanenverhältnis nicht definitiv und unbeschränkt 
beendet sei, $ 1 Ed. 1812. Die Konstatierung der Regierung 
stellt sich also sowohl als Entlassung aus dem dinglichen, wie 
als Entlassung aus dem persönlichen Untertanenverband dar!°®. 
Und deshalb verlangt $ 2 Ed. 1812, daß alle Untertanen, die 
also aus dem dinglichen Herrschaftsverhältnis beurlaubt sind oder 
ohne solchen Urlaub den Staat verlassen haben !"*, auch nach be- 
reits erfolgter Naturalisation im Ausland nur nach förmlicher 
Erlaubnis außerhalb des Landes bleiben können, andernfalls ihr 
inländisches Vermögen der Konfiskation verfällt, $6. Ganz ent- 
sprechend soll in Zukunft der Eintritt in fremde Staatsdienste 
von einer Erlaubnis abhängen, die ohne weiteres ungültig wird, 
wenn im Kriegsfalle die im ausländischen Dienst befindlichen Un- 
tertanen ab- und zurückberufen werden, $8 11—13. Für den 
Eintritt in fremden Militärdienst ist dies dahin ausgedehnt, duß 
sie jederzeit zurückgerufen werden können und daß sie den frem- 
den Diensteid nur unter dem Vorbehalt leisten dürfen, nie gegen 
ihr Vaterland zu dienen, und daß sie schließlich im Kriegsfall 
ohne Zurückberufung heimkehren müssen !®, SS 14 ff. 
ı08 Deshalb spricht BopMan, Inneres Territorialverhältnis 1791 sehr 
hübsch von der „Entlassung aus der Untertanenpflicht“. 
104 Aber die Eigenschaft als Preuße blieb nicht überall und unter allen 
Umständen bestehen. Wer sich der Untertanenpflicht gänzlich entzieht, 
kann auch auf die Rechte keinen Anspruch machen, v. Kamprz Jahrb. 
1834 Nr. 11 und 14; also eine Art Verwirkung der Staatsangehörigkeit, die 
durchaus der alten Verwirkung der Verbandszugehörigkeit entspricht. 
105 Das Edikt von 1812 gehört zwar bereits einer Zeit an, in der das 
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