Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Stellung der Staat jeweils den innerhalb seiner Machtsphäre, seines 
Gebiets aufenthältlichen Personen zuweist!”. Und hier erscheinen 
zunächst die verschiedenen mittelbaren Herrschaftsverbältnisse 
neben der ständischen Gliederung der Einwohnerschaft, wobei die 
versehiedenen Exemtionen nur beweisen, daß eben die ständische 
Gliederung und das mittelbare Verhältnis zum Staat die Regel, 
das unmittelbare Verhältnis dagegen die Ausnahme darstellt ’®. 
Staatsrecht 2. Aufl. 1/350, vgl. auch unten Note 108. Der Inkolat vermit- 
telt nur ein Bürgerrecht, begründet begrifflich ein solches, ohne sich aber 
darin zu erschöpfen. 
107 Deshalb konnte noch MoHL, Geschichte und Literatur der Staats- 
wissenschaften 1856 Bd. 2 S. 308, speziell für Preußen S. 347, darauf hin- 
‘weisen, daß eine eigentliche Darstellung des Rechts der Staatsbürger fehle, 
sondern nur die Verhältnisse einzelner Stände und Klassen dargestellt 
sind; er bezeichnet dies als „kein gutes Zeichen vom staatlichen Zustand 
des Volks“. Zuzugeben ist, daß dieser Mangel der Literatur „ein treuer 
Spiegel der (deutschen) Zustände“ ist. 
‚18 Zum Beweise sei auf ein Reskript vom 18. 8. 1836 (v. KAmpTz Ann. 
S. 519) verwiesen, das uns wieder in das Gebiet des Grundstückserwerbs 
durch Ausländer zurückführt (vgl. oben Note 75). Es ist hier die Rede 
von dem Erwerb eines Ritterguts oder Domänengrundstücks, mit dessen 
Besitz gewisse Vorzüge, sog. politische Gerechtsame verbunden sind, die 
daher eine besondre Qualifikation der Besitzer erfordern, wovon oben 
bereits die Rede war. „Die desfälligen Eigenschaften erlangen dergleichen 
Personen durch den Eintritt in dasjenige Verhältnis, welches je nach den 
Provinzen bald Inkolat oderIndigenat genannt wird... 
Die Verpflichtung zum Erwerb des Incolats oder Indi- 
genats, womit wesentlich einpersönliches Untertanen- 
verhältnis verbunden ist, dassich baldineinem grös- 
seren, baldeinem geringeren UmfangvonRechten und 
Pflichten kundgibt, liegt Ausländern, welche dergleichen Grund- 
stücke erwerben wollen, deshalb ob, weil sie nur dadurch den Inländern 
sich gleichstellen*. Man bezeichnet also als Indigenat nicht schlechthin 
die Staatsangehörigkeit. in heutigem Sinne, oder nach damaligem Sprach- 
gebrauch die Untertanschaft mit allen Rechten und Pflichten, wobei im 
Spezialfall dem Untertan gewisse Vorrechte gegenüber den anderen Unter- 
tanen zustehen, sondern ganz im Sinne der obigen Darstellung ist Indi- 
genateine ganz bestimmte Stellung im Staat, vermöge 
welcheru.a. auch ein persönliches Untertanenverhält- 
nis entsteht, und -zwareinsolches von schwankendem
	        
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