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Stellung der Staat jeweils den innerhalb seiner Machtsphäre, seines
Gebiets aufenthältlichen Personen zuweist!”. Und hier erscheinen
zunächst die verschiedenen mittelbaren Herrschaftsverbältnisse
neben der ständischen Gliederung der Einwohnerschaft, wobei die
versehiedenen Exemtionen nur beweisen, daß eben die ständische
Gliederung und das mittelbare Verhältnis zum Staat die Regel,
das unmittelbare Verhältnis dagegen die Ausnahme darstellt ’®.
Staatsrecht 2. Aufl. 1/350, vgl. auch unten Note 108. Der Inkolat vermit-
telt nur ein Bürgerrecht, begründet begrifflich ein solches, ohne sich aber
darin zu erschöpfen.
107 Deshalb konnte noch MoHL, Geschichte und Literatur der Staats-
wissenschaften 1856 Bd. 2 S. 308, speziell für Preußen S. 347, darauf hin-
‘weisen, daß eine eigentliche Darstellung des Rechts der Staatsbürger fehle,
sondern nur die Verhältnisse einzelner Stände und Klassen dargestellt
sind; er bezeichnet dies als „kein gutes Zeichen vom staatlichen Zustand
des Volks“. Zuzugeben ist, daß dieser Mangel der Literatur „ein treuer
Spiegel der (deutschen) Zustände“ ist.
‚18 Zum Beweise sei auf ein Reskript vom 18. 8. 1836 (v. KAmpTz Ann.
S. 519) verwiesen, das uns wieder in das Gebiet des Grundstückserwerbs
durch Ausländer zurückführt (vgl. oben Note 75). Es ist hier die Rede
von dem Erwerb eines Ritterguts oder Domänengrundstücks, mit dessen
Besitz gewisse Vorzüge, sog. politische Gerechtsame verbunden sind, die
daher eine besondre Qualifikation der Besitzer erfordern, wovon oben
bereits die Rede war. „Die desfälligen Eigenschaften erlangen dergleichen
Personen durch den Eintritt in dasjenige Verhältnis, welches je nach den
Provinzen bald Inkolat oderIndigenat genannt wird...
Die Verpflichtung zum Erwerb des Incolats oder Indi-
genats, womit wesentlich einpersönliches Untertanen-
verhältnis verbunden ist, dassich baldineinem grös-
seren, baldeinem geringeren UmfangvonRechten und
Pflichten kundgibt, liegt Ausländern, welche dergleichen Grund-
stücke erwerben wollen, deshalb ob, weil sie nur dadurch den Inländern
sich gleichstellen*. Man bezeichnet also als Indigenat nicht schlechthin
die Staatsangehörigkeit. in heutigem Sinne, oder nach damaligem Sprach-
gebrauch die Untertanschaft mit allen Rechten und Pflichten, wobei im
Spezialfall dem Untertan gewisse Vorrechte gegenüber den anderen Unter-
tanen zustehen, sondern ganz im Sinne der obigen Darstellung ist Indi-
genateine ganz bestimmte Stellung im Staat, vermöge
welcheru.a. auch ein persönliches Untertanenverhält-
nis entsteht, und -zwareinsolches von schwankendem