Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Gegenüber dem Staat erscheint hier als Quelle des Unterworfen- 
seins die Gerichtsbarkeit, und es ist der Gedanke nicht von der 
Hand zu weisen, daß man dieses Verhältnis letzten Endes noch 
ganz so auffaßt, wie das jeweils maßgebende Untertänigkeitsver- 
hältnis!”. Wer im Staat nur mittelbar oder mediat ist, besitzt 
Umfang. Nun könnte man ja daran denken, hier handle es sich nur um 
eine einmalige irreführende Ausdrucksweise. Dies ist aber ausgeschlossen, 
denn das Reskript fährt fort: „Die Leistung des homagii wird aber sogar 
von Inländern .. gefordert, die außerdem und sonst 
schon dem Preuß. Staat durch ein anderweites Unter- 
tanenverhältnis verwandt sind“. Dann werden die früher ‚an- 
ders gestalteten Subjektionsbeziehungen, die den Eintritt in ein persön- 
liches Untertanenverhältnis ... nicht zuließen* erwähnt, also immer auf das 
spezielle Subjektionsverhältnis hingewiesen, um schließlich von den Fremden 
„als Erwerber der in Rede stehenden Art nicht weniger zu fordern, als von 
den eigenen Staatsangehörigen, insofern solche beiihremsonstigen per- 
sönlichen Staatsangehdörigkeitsverhältnis sogar selbst 
noch eine besondre Befähigung zu erlangen haben .. .“. Bei der Konse- 
quenz, die dem Reskript hier innewohnt, kann unmöglich der Zwischen- 
satz „bei ihrem sonstigen StAVerhältnis“ bloß unnötiges Schreibwerk sein. 
Man ging offensichtlich davon aus, daß das persönliche Verhältnis jedes 
Einwohners gegenüber dem Staat ganz bestimmt und jeweils verschieden 
sei, so daß man also zwar von StA. sprechen, aber eben dieses StAVerhält- 
nis nicht allgemein, sondern nur in concreto umschreiben konnte („ander- 
weit, sonstig*), wobei möglicherweise die eine Beziehung mit ihren Rechten 
und Pflichten zur andern hinzukommen konnte, wodurch sich alsdann so- 
wohl das persönliche Verhältnis zum Staat als solches, als insbesondre 
dessen Intensität und Rechtsfolgen änderten — eine Auffassung. die bei 
dem Fehlen jedweder gesetzlichen Bestimmung die einzig mögliche war 
und durchaus der herrschenden Vertragstheorie entsprach, wonach der 
Untertan sich dem Staat unterwirft, und daher seine Unterwerfung nicht 
weiter reicht, als er anerkannt hat, vgl. die Zitate oben Note 83. Ganz 
dieser Auffassung entspricht es, daß Preußen einen allgemeinen Untertanen- 
eid nicht kennt, sondern eben nur den Eid bei Eintritt in eine bestimmte 
Verbindung, so den Eid bei Erwerb eines Ritterguts (Vasallen- oder Homa- 
gialeid), den Bürgereid bei der Bürgeraufnahme (Fıscaer $ 1019, ALRII8 
$ 21, StO. $ 25), den man in die Form eines Untertaneneides kleidete, 
KO. vom 5. 11. 1833 Ges.Samml. $S. 291, Min.Bl. 1841/317, und schließlich 
den Diensteid der Beamten. 
19 So direkt BönLAU und BORNHAK bei REHM a. a. O. S. 138 fi.
	        
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