Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Staat, selbst seiner Untertanen kann sich der Staat entledigen !!* 
— man denke z. B. an die in Brandenburg-Preußen allerdings 
nicht ‚gehandhabte Möglichkeit der Vertreibung auf Grund des jus 
reformandi der Landesherrn des IPO. Art. V $ 34, das erst durch 
$ 63 des RDH. von 1803, die Rheinbundsverträge und schließlich 
Art. 16 DBA. gemildert wurde. 
V. 
Dieses wenig ausgeprägte und innerlich widerspruchsvolle 
System traf mit dem neuen französischen System zusammen, wo 
— in der Revolution aufgebaut — der Staatsverband auf der 
Auffassung beruht, daß die kraft öffentlichen Rechts zu einer 
Staatsgewalt vereinigten Glieder eines bürgerlichen Gemeinwesens, 
die Staatsbürger, nicht mehr schlechthin, sondern eben nur ver- 
möge ihrer Zugehörigkeit zu diesem Verband dem herrschenden 
Staate untergeordnet sind. Auf deutsche Verhältnisse angewandt 
besagte das etwa, daß man das Verhältnis des Orts-, Stadt- oder 
Gemeindebürgers, des vollberechtigten Gemeindeglieds auf den 
Staat übertrug, wie denn auch tatsächlich das französische System 
radikal mit allen Zwischenverbänden im Staat. aufräumt: Kraft 
ihrer Zugehörigkeit zum Staat sind die Staatsbürger ebenso voll- 
berechtigte Gemeindemitglieder, die Gemeinde ist nichts weiter 
als ein staatlicher Bezirk, die unterste Abteilung des Staatsgebiets 
sowohl wie der Staatsverwaltung. 
Das preußische System, das vom Untertan bedingungslosen 
Gehorsam und unbedingtes Vertrauen auf die Einsicht der Regie- 
rung verlangt, und deshalb noch nicht einmal innerhalb der dem 
114 v, FriscH, Fremdenrecht, bemerkt S. 142, ein solches Ausweisungs- 
„recht“ hätten die meisten Landesherren in den vorkonstitutionellen Staaten 
besessen — u.E. eine einfache Folge des Absolutismus — es sei jedoch auch 
mehrfach „in der Gesetzgebung anerkannt‘, wofür mehrere süddeutsche 
Beispiele angeführt werden. — In Preußen ist die Entziehung des Indi- 
genats als Strafe durch die KO. vom 4. 1. 1745 (CCM. II 169) abgeschafft 
worden.
	        
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