Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Individuum zugewiesenen Sphäre dessen eigene Initiative will oder 
doch ihr mißtrauisch gegenübersteht, bricht bei dem Zusammen- 
stoß hoffnungslos zusammen. Der Wiederaufbau des Staates geht 
aus von der Beseitigung der provinziellen und ständischen Glie- 
derung der Gesellschaft "’, der Gleichheit aller vor dem Gesetz, 
das nur noch persönlich freie und unabhängige Angehörige des 
Staates kennt". Damit ist trotz der nicht völligen Durchführung 
dieses Programms die Notwendigkeit gegeben, das Verhältnis des 
Staates zu den ihn bildenden Individuen klarzustellen; die seit- 
herige kasuistische Umschreibung der Rechte und Pfliehten des 
Einzelnen reicht nicht mehr aus. Denn nunmehr wendet sich der 
nach Auflösung des alten Reichs nach jeder Richtung hin selb- 
ständig gewordene Staat nicht mehr an die Bewohner des Terri- 
toriums, sondern an seine Angehörigen, von denen er Abgaben 
und Dienste begehrt, als deren wichtigste jetzt die allgemeine und 
unmittelbare Wehrpflicht erscheint ''”, wofür er ihnen Rechts- und 
persönlichen Schutz verspricht — aber nicht mehr unter der 
Vorstellung eines do ut des, sondern eines echten mitgliedschaft- 
15 Edikt vom 9. Okt. 1807, die „preußische Magna Charta nach An- 
sicht Schöns* (MEIER, Französische Einflusse 2/468); über deren Tragweite 
vgl. MEIER a. a. O. 2/275ff. Die „Entfeudalisierung‘ des Landes (MFIER 
a. a. O. S. 359) blieb zunächst aus; die privatrechtliche berufsständische 
Gliederung beseitigte erst das Regulierungsedikt vom 14. 11. 1811, die Ge- 
meindefreiheit erscheint im Edikt vom 2. Nov. 1810 und dem Gesetz vom 
7. Sept. 1811. Politisch änderte sich dadurch zunächst nichts. 
116 Es handelt sich hier nur um die großen Gesichtspunkte, unter denen 
die Reform stand. Tatsächlich besaß selbst Frankreich nicht mehr als 
eine Repräsentativverfassung ; daher ist hier belanglos, daß in Preußen die 
Wiederbelebung der alten ständischen Verhältnisse vorerst das anzustre- 
bende Ziel darstellen, worüber sich sowohl Stein, wie Hardenberg und Hum- 
boldt einig waren (MEIER a. a. O. 2/483). Viel wichtiger sind die Ein- 
flüsse der Freibandelslehre, vgl. für das Edikt vom 9. 10. 1807 MEIER a.a. 0. 
2/281, zu der Geschäftsinstruktion für die Regierungen vom 25. 12. 1808 
MEIER, Verwaltungsreform S. 143, sowie allgemein die Bemerkungen über 
Hardenberg bei MEIER, Französ. Einflüsse 2/399 ff. und bei BORNHAK, Ge- 
schichte S. 372. 
117 Ges. vom 3. 9. 1814.
	        
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