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lichen, staatsbürgerlichen Rechts. War seither die Stellung des
Fremden ım Staat nicht sowohl durch uralte Rechtssätze, denn
mit Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse des Staates be-
stimmt, so tritt jetzt die Regelung dieses Verhältnisses unter dem
Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit, des internationalen Verkehrs
in den Vordergrund. Mit der Entwicklung der Verkehrsmöglich-
keiten, der volkswirtschaftlichen Doktrin und der Staatsauffassung
tritt mehr und mehr die Notwendigkeit zutage, mit der primitiven
Anschauung aufzuräumen, die in jedem Bewohner des Staatsge-
bietes einen der Machteinwirkung des Herrschers in tatsächlicher,
durch stillschweigenden Aufnahmevertrag auch in rechtlicher Hin-
sicht beherrschten Untertan erblickt. Es kommt hinzu, daß der
Staat nicht mehr eine verhältnismäßig homogene Masse mit einem
einheitlichen Recht bildet. Im Westen insbesondere gilt das freie
französische Recht. Es fällt 1815 der städtische und gutsherrliche
Detrakt, 1822 werden die Abfahrtsgelder unter dem Vorbehalt
der Gegenseitigkeit allgemein beseitigt". Zahlreiche Bestim-
mungen und Verträge regeln das Auslieferungswesen ''”, wieder
andere das mehr und mehr in den Vordergrund des Interesses
tretende Heimat- und Armenunterstützungswesen '”. Die Auswan-
118 Auf Grund des Art. 18 DBA.; endgültig fiel diese Schranke erst
durch Art. 11 VU.
119 Vgl. Bund Beschl. vom 18. 8. 1836, KLUBER $ 225c, ZACHARIÄ II
S. 222 Note 11, Krim.O. 8 96/97.
120 Bund Beschl. von 1819, 1820 usw., KLÜBER $ 467eund f, BORNHAK
Staatsrecht I S. 250/251. Besonders wichtig war das infolge dieser Ver-
träge erfolgte Anerkenntnis der Fortdauer des persönlichen Untertanen-
verhältnisses auch trotz erfolgter Auswanderung mit Entlassung: Wenn
die Zurückweisung eines in verarmtem Zustand Heimkehrenden nicht ins
Werk gesetzt werden kann, so muß infolge des durch das schles, Prov.Ges,
von 1747 festgesetzten Prinzips des längsten Aufenthalts in den letzten
10 Jahren der Ort, wo dieser Aufenthalt stattgefunden hat, das fragl. Indi-
viduum aufnehmen, v. KAMPpTz Jahrb. 1834 Nr. 13. — Gegen BORNHAK 2.8.0.
ist zu bemerken, daß es sich hier nur um die Regelung des internat. Verkehrs
in Hinblick auf das Unterstützungswesen handelt, so daß es unrichtig ist,
aus diesen Verträgen allgemeine Gesichtspunkte für den Begriff des Unter-