Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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blieb es zunächst; wie in den meisten deutschen Staaten blieb 
auch die preußische Praxis im Hergebrachten stecken, man konnte 
sich insbesondere von den gemeinrechtlichen Sätzen über das 
Domizil nicht losmachen, im Gegenteil, man wandelte sogar die 
besprochenen Vorschriften des ALR. entsprechend ab. Man ließ 
also im allgemeinen die Staatsangehörigkeit durch die Begründung 
eines Wohnsitzes entstehen, die Niederlassung ist aber jetzt weit 
notwendiger geworden als seither. Was ursprünglich Folge der 
persönlich-ständischen Verbindung war, wird jetzt Folge des 
Domizils. Damit erscheint die bereits erkannte und vereinzelt im 
Sinne des Nationalitätsprinzips gehandhabte persönliche Zuge- 
hörigkeit zum Staat nach wie vor als Ausfluß der Gebietsange- 
hörigkeit, wobei allerdings nicht recht erkennbar ist, was man 
als das primäre ansah. Die Unhaltbarkeit dieser Zustände führte 
mit Notwendigkeit dazu, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. 
Diese findet sich in dem Gesetz vom 81. Dez. 1842 über den 
Erwerb und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unter- 
tan, das in Verbindung mit den Gesetzen vom gleichen Tag über 
die Aufnuhme neuanziehender Personen und über die Verpflichtung 
zur Armenpflege das gesamte Verhältnis zwischen Staat und 
Untertan auf neue Grundlagen stellte, ihm einen neuen reichen 
Inhalt gab. 
Aber das Gesetz beschränkt sich auf die Aufstellung der 
Grundsätze über den Erwerb und Verlust der Eigenschaft als 
preußischer Untertan, ohne den Inhalt dieses durch die erwähnten 
gleichzeitigen Gesetze wesentlich erweiterten Verhältnisses zu be- 
stimmen. Wir sind hier nach wie vor auf Einzelbestimmungen an- 
gewiesen, wobei uns aber das Gesetz gewisse Handhaben bietet. So 
durch Ansiedelung oder Eintritt in unseren Dienst erlangt haben‘. Man 
wird letzteren Satz dahin zu verstehen haben, daß eben diese Personen 
die „Staatsbürger“ darstellen, deren „Vaterlandsliebe durch das Tragen der 
Nat.Kokarde äußerlich kenntlich gemacht“ werden soll. Von da ab ver- 
schwindet der Staatsbürger wieder aus der Gesetzessprache, an seine Stelle 
tritt wieder der Untertan.
	        
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