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blieb es zunächst; wie in den meisten deutschen Staaten blieb
auch die preußische Praxis im Hergebrachten stecken, man konnte
sich insbesondere von den gemeinrechtlichen Sätzen über das
Domizil nicht losmachen, im Gegenteil, man wandelte sogar die
besprochenen Vorschriften des ALR. entsprechend ab. Man ließ
also im allgemeinen die Staatsangehörigkeit durch die Begründung
eines Wohnsitzes entstehen, die Niederlassung ist aber jetzt weit
notwendiger geworden als seither. Was ursprünglich Folge der
persönlich-ständischen Verbindung war, wird jetzt Folge des
Domizils. Damit erscheint die bereits erkannte und vereinzelt im
Sinne des Nationalitätsprinzips gehandhabte persönliche Zuge-
hörigkeit zum Staat nach wie vor als Ausfluß der Gebietsange-
hörigkeit, wobei allerdings nicht recht erkennbar ist, was man
als das primäre ansah. Die Unhaltbarkeit dieser Zustände führte
mit Notwendigkeit dazu, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Diese findet sich in dem Gesetz vom 81. Dez. 1842 über den
Erwerb und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unter-
tan, das in Verbindung mit den Gesetzen vom gleichen Tag über
die Aufnuhme neuanziehender Personen und über die Verpflichtung
zur Armenpflege das gesamte Verhältnis zwischen Staat und
Untertan auf neue Grundlagen stellte, ihm einen neuen reichen
Inhalt gab.
Aber das Gesetz beschränkt sich auf die Aufstellung der
Grundsätze über den Erwerb und Verlust der Eigenschaft als
preußischer Untertan, ohne den Inhalt dieses durch die erwähnten
gleichzeitigen Gesetze wesentlich erweiterten Verhältnisses zu be-
stimmen. Wir sind hier nach wie vor auf Einzelbestimmungen an-
gewiesen, wobei uns aber das Gesetz gewisse Handhaben bietet. So
durch Ansiedelung oder Eintritt in unseren Dienst erlangt haben‘. Man
wird letzteren Satz dahin zu verstehen haben, daß eben diese Personen
die „Staatsbürger“ darstellen, deren „Vaterlandsliebe durch das Tragen der
Nat.Kokarde äußerlich kenntlich gemacht“ werden soll. Von da ab ver-
schwindet der Staatsbürger wieder aus der Gesetzessprache, an seine Stelle
tritt wieder der Untertan.