Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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fassung mit dem auf der anderen Seite stehenden fürstlichen Ab- 
solutismus sich als untauglich erweisen. Notwendig tritt deshalb 
das mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis vor dem tatsächlichen 
Unterworfensein, der Machtauffassung und dem politischen Ge- 
sichtspunkt in den Hintergrund. Die mitgliedschaftlichen, staats- 
bürgerlichen oder, wie man später auch sagt, politischen !*! Rechte 
des Volks sind deshalb nur precario zu verwirklichen, die Einheit 
des Staates drückt sich nicht in einem lebenden Gemeinwesen, 
sondern in der Person eines nur seinem Gewissen verantwortlichen 
„Staatsoberhaupts“ aus und erscheint so als Polizeistaat 142 als 
Anstalt, die Staatsangehörigen als deren Destinatäre, denen ge- 
wisse Vorteile versprochen werden, wofür sie aber der „Unter- 
tanenpflicht“ unterworfen sind. Deren Inbegriff -geht weit über 
eine ethische Verpflichtung zu Treue und Gehorsam gegen das 
staatliche Gemeinwesen hinaus, und ist wie früher einer sachen- 
rechtlichen Bindung an das neben der Person des Monarchen einzig 
die Einheit des Staates ausdrückende territoriale Herrschaftsgebiet 
vergleichbar, aus der für den indigena, den im Territorium Ge- 
bürtigen alle Rechte und als Rechte bezeichneten Verhältnisse in 
und gegenüber dem Staat folgen, wie sie durch Gesetz und Her- 
kommen im einzelnen für jedermann ganz genau bezeichnet sind. 
Das ist der innere Grund, weshalb das ALR. auf die später so 
brennende Frage der Staatsangehörigkeit nicht einzugehen braucht. 
Die innere rechtliche Einheit des Staates tritt vor der äußeren 
politischen Einheit ganz zurück, und soweit das ALR. der inner- 
staatlichen Einheit Geltung zu schaffen bemüht ist, scheitert dieser 
Gedanke nicht sowohl an der Subsidiarität des Gesetzes als zu- 
1 Ueber die Herkunft dieser Bezeichnung vgl. v. FrıscH, Fremden- 
recht S, 227 ff. 
142 Bezeichnend ist der Prozeß der Gräfin Lichtenau 1797, der trotz 
ALR. Einl. $ 79 sich vor einer besonderen vom König eingesetzten Kom- 
mission abspielte, und so an Stelle eines Rechtspruchs einen Machtspruch 
setzte; andre Machtsprüche folgten. Näheres bei STÖLZEL a. a. O. il 
S. 324 ff.
	        
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