Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Personen auf ein sicherheitspolizeiliches Aufsichtsrecht unter Ver- 
zicht auf das weitgehende Mitbestimmungsrecht des Staates nach 
ALR. '° 
So verstanden ist es mehr als ein durch die politische Not- 
wendigkeit bedingter Zufall, daß in der Zeit der Restauration 
nicht mehr der Begriff des beherrschten Untertanen, sondern der 
des preußischen Staatsbürgers im Vordergrund steht, 
dessen bürgerliche Freiheitsrechte vom Staat durchaus anerkannt 
werden, wie dies in dem Judenedikt von 1812 und dem Edikt 
wegen Tragens der Nationalkokarde auch gesetzlichen Nieder- 
schlag fand. Und in Anerkennung dieser bürgerlichen Freiheits- 
sphäre verspricht das oben Note 62 zitierte Edikt vom 22. Mai 
1815 ausdrücklich die „Bildung einer Repräsentation des Volks*, 
die in den verschiedenen Besitzergreifungspatenten des Jahres 
1815 sogar als „Teilnahme an der Konstitution“ bezeichnet wird. 
Es ist der &edanke des Rechtsstaats, der sich hier un- 
zweideutig äußert, der weit über die dem ALR. zugrunde liegende 
Auffassung des Staates als repräsentative Sozietät hinausgeht, 
wenn er schließlich auch nur dessen Fortführung bedeutet und so 
den Staat wie seither nur als repräsentative Einheit erscheinen 
läßt. Man hat sich durchgerungen zu der Auffassung des Staats 
als Gesamtpersönlichkeit, als ein lebender Organismus mit Haupt 
und Gliedern, als ein echtes Gemeinwesen, das weit mehr als eine 
große Zwangsanstalt mit beschränkten Zwecken oder eine rein 
politische Macht darstellt. Man darf zwar wohl annehmen, daß 
diese Auffassung weniger bewußt, denn nur das Richtige ahnend 
hier ihren Niederschlag fand. Noch war ja alles im Werden, 
noch spielte die Phrase eine wichtige Rolle, noch steckte Alles 
in unklaren Vorstellungen — und vor allem: noch war nach 
außen hin alles beim Alten. Aber die Richtlinie war klar gezeich- 
net: Der der im ALR. geistig bereits überwundene Absolutismus 
150 Vgl. hierzu meine in Note 144 zit. Schrift S. 82 ff.
	        
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