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einer Konstitution bei der Gründung des Deutschen Bundes, die
schließlich in dem allgemein gehaltenen Versprechen endete, daß
eine solehe Verfassung überall stattfinden werde !°®. Die Zusage
der Konstitution vom 22. Mai 1815 wurde sogar am 12. Mai 1843
für unverbindlich und durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 wegen
Anordnung der Provinzialstände erledigt erklärt. Und wenn in der
Folge weiterhin „absolut“ regiert wurde, so zeigt sich damit, daß
das politische Prinzip des Absolutismus als Machtfak-
tor nicht gesonnen war, die einmal errungene Position freiwillig
zu räumen — bis es schließlich doch dem bereits im ALR. aus-
gesprochenen und dann in den Jahren der Restauration verwirk-
lichten Prinzip des staatlichen Gemeinwesens auf
rechtlicher und mitgliedschaftlicher Grundlage
weichen mußte. An diesem in der Restauration als Grundlage des
preußischen Staatsanerkannten Prinzip hat sich nichts geändert.
auch wenn seine Durchführung verzögert wurde, so daß es tat-
sächlich von dem Machtfaktor des Absolutismus zeitweilig ganz
verdunkelt werden konnte.
Die „bürgerliche Gesellschaft“ ıst jetzt von den seitheri-
gen Schranken befreit, sie steht nur noch dem Staat gegen-
über, und zwar hat jetzt auch ihm gegenüber der ein-
zelnen Rechte und Pflichten, nicht mehr wie seither nur im
Staat. Er ist zwar Untertan, d. h. in politischer Hinsicht der
Staatsgewalt unterworfen. Aber nicht mehr schlechthin schranken-
los, sondern nach dem Maß seines mitgliedschaftlichen Verhält-
nisses. Der Staat erkennt eine gewisse staatsfreie Sphäre an, in
der sich der Einzelne frei bewegen kann, die sich jetzt nicht mehr
wie im ALR. auf das Privatrecht beschränkt. Der angeblich noch
immer absolute Staat erkennt diese Freiheitssphäre auch im
öffentlichen Recht an. Der beste Beweis ist die Einführung der
152 Wegen der Einzelheiten vgl. SCHwARTZz, Kommentar zur VT.
Ss. 9 fi.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIL. 3/4. 33